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Glossar: Begriffe rund um das Herrenberg-Urteil und § 127 SGB IV

Das Glossar erklärt 40 Begriffe rund um das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) und die Übergangsregelung des § 127 SGB IV, von „Abhängige Beschäftigung“ bis „Zustimmungserklärung“. Zu jedem Begriff nennen wir gebräuchliche Synonyme der einzelnen Bildungsbereiche und eine Quelle oder Detailseite. Stand: 03.11.2026.

Normen

§ 127 SGB IV

§ 127 SGB IV ist die „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“ im Vierten Buch Sozialgesetzbuch, in Kraft seit 01.03.2025 und 2026 verlängert. Gingen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung; hat ein Versicherungsträger eine Beschäftigung festgestellt, tritt die Versicherungspflicht unter denselben Voraussetzungen erst ab 01.01.2028 ein (gesetze-im-internet.de). Auch: Übergangsregelung, teils „Moratorium“ genannt (GEW-Flyer). Mehr: Übergangsregelung.

§ 266a StGB

§ 266a StGB stellt unter Strafe, wenn ein Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren (gesetze-im-internet.de). Absatz 2 erfasst vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge, die er durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Einzugsstelle vorenthält. Nach Absatz 6 kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht fristgerecht zahlen kann; zahlt er dann innerhalb der gesetzten Frist nach, wird er insoweit nicht bestraft. Bedeutsam wird die Norm, wenn Honorarkräfte als Beschäftigte gelten und keine Beiträge abgeführt wurden. Mehr: Nachforderung und Haftung.

A

Abhängige Beschäftigung

Abhängige Beschäftigung ist das Gegenstück zur selbstständigen Tätigkeit; bei versicherungspflichtiger Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, abgegrenzt wird nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Gesetzliche Anhaltspunkte sind Weisungen und Eingliederung, die nach dem BSG nicht stets kumulativ vorliegen müssen (Terminbericht vom 05.05.2026, BSG, B 12 BA 2/24 R); entschieden wird aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a SGB IV). Auch: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis. Mehr: Kriterien.

AFBG (Aufstiegs-BAföG)

Das AFBG ist die gesetzliche Grundlage des Aufstiegs-BAföG, mit dem unter anderem Meisterkurse gefördert werden; umgangssprachlich auch Meister-BAföG (handwerksblatt). Nach § 4a AFBG wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und nicht als Fernunterricht zulassungspflichtig ist, nur gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen stattfinden; zur mediengestützten Kommunikation zählen Unterrichtsformen auf einer Online-Lernplattform, bei denen die Lehrkraft den Lernprozess aktiv steuert und den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert (§ 4a AFBG). Das VG Münster wertete reine Videoaufzeichnungen nicht als Präsenzunterricht (29.10.2024, 6 K 2868/22, nicht rechtskräftig). Mehr: Aufstiegsfortbildung und Live-Online-Unterricht.

Ausfallhonorar

Ein Ausfallhonorar ist eine Vergütung für ausgefallenen Unterricht. Nach dem Katalog der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 ist ein Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall ein Indiz für eine Beschäftigung (Besprechungsergebnis). Im VHS-Fall von 2026 gehörte es zur festen Stundenvergütung, die das BSG gegen ein relevantes Unternehmerrisiko wertete (BSG, Terminbericht). Mehr: Kriterien.

AZAV

AZAV steht für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, amtlich „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (gesetze-im-internet.de). Nach ihr werden Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen, die etwa über Bildungsgutschein oder AVGS gefördert werden. Die Kosten zugelassener Maßnahmen orientieren sich an den B-DKS (§ 179 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 3 AZAV) (B-DKS). AZAV-Träger sind Bildungsträger mit einer solchen Zulassung; ein BSG-Urteil speziell zu ihren Lehrkräften wurde nicht gefunden. Mehr: AZAV-Träger.

B

B-DKS

B-DKS steht für Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt sie alle zwei Jahre aus den Kostensätzen aller zugelassenen Maßnahmen; die seit 01.07.2026 geltenden Sätze beruhen auf dem Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025, etwa 10,16 € je Teilnehmerstunde für Elektrotechnik auf Fachkraftniveau (B-DKS). Liegen die Kosten mehr als 25 % darüber, muss die BA zustimmen; Tarif- oder Anstellungskosten nennt die Weisung nicht als Begründung (BA-Weisung). Mehr: AZAV-Träger.

Besprechungsergebnis

Ein Besprechungsergebnis ist die Niederschrift einer Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit) über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs. Für Lehrkräfte maßgeblich sind die Ergebnisse vom 04.05.2023 (Indizienkatalog) und vom 21.05.2025 (Anwendung von § 127 SGB IV, Fristangaben inzwischen überholt) (2023; 2025). Besprechungsergebnisse geben die Auffassung der Verwaltung wieder, nicht die Rechtsprechung; ein nach der Verlängerung 2026 aktualisiertes Ergebnis wurde nicht gefunden.

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist die Prüfung beim Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger, mindestens alle vier Jahre; dabei ergehen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p SGB IV). Für die Dauer der Prüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 SGB IV). Ein Antrag auf Statusfeststellung ist ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat (§ 7a SGB IV); laut VdM kann das bei laufender Betriebsprüfung der Fall sein (VdM-FAQ). Laut DVV werden Prüfungen mindestens 14 Tage vorher angekündigt (DVV-Erläuterungen). Mehr: Betriebsprüfung.

C

Clearingstelle

Die Clearingstelle der DRV Bund entscheidet im Statusfeststellungsverfahren über den Erwerbsstatus. Bei Lehrkräften entscheidet sie nach dem Besprechungsergebnis vom 21.05.2025 ausschließlich über den Erwerbsstatus; Melde- und Beitragspflichten und das Vorliegen einer Zustimmung nach § 127 SGB IV prüft danach die Einzugsstelle (Besprechungsergebnis; SV-Spitzenorganisationen). 2025 gab es 3.265 Widersprüche gegen Entscheidungen der Clearingstelle, davon 20 % ganz oder teilweise erfolgreich (BT-Drs. 21/4263). Mehr: Statusfeststellungsverfahren.

E

Eingliederung

Eingliederung meint die Einbindung einer Tätigkeit in die Ordnung eines fremden Betriebs und ist das zentrale Kriterium des Herrenberg-Urteils. Das BSG stellte klar: „Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher.“ Im Herrenberg-Fall sprachen Stundenplan, Raumzuweisung, Melde- und Konferenzpflichten und die Organisation des Schulbetriebs durch die Schule dafür (BSG); 2026 wertete das BSG laut Terminbericht auch regulatorische Vorgaben (Fahrlehrerrecht) als Grund für Eingliederung (BSG, B 12 BA 2/24 R). Auch: betriebliche Eingliederung, Eingliederung in die Betriebsabläufe. Mehr: Kriterien.

F

FernUSG

Das FernUSG, das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (Fernunterrichtsschutzgesetz), regelt den Fernunterricht (gesetze-im-internet.de); ein zulassungspflichtiger Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung ist nichtig, ein Vergütungsanspruch besteht dann nicht (beck-aktuell). Nach dem BGH sind überwiegend asynchrone Online-Kurse Fernunterricht (III ZR 109/24, 12.06.2025), rein synchrone Live-Seminare nicht (III ZR 137/25, 05.02.2026), und aufgezeichnete, bereitgestellte Live-Seminare können die Zulassungspflicht auslösen (III ZR 73/25, 12.02.2026). Für den Sozialversicherungsstatus ist das FernUSG nicht maßgeblich, wohl aber für den Umbau von Kursformaten. Mehr: Live-Online-Unterricht.

Fingierte Selbstständigkeit

Fingierte Selbstständigkeit ist der Begriff der DRV für die Wirkung von § 127 Abs. 2 SGB IV: Bei erfüllten Voraussetzungen gelten die betroffenen Lehrkräfte vom 01.03.2025 bis 31.12.2027 als Selbstständige im Sinne der Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer im SGB VI, bei künstlerischer Lehre gelten die KSVG-Regeln entsprechend (§ 127 SGB IV; DRV-FAQ). Sie gilt nur, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV), und endet am 31.12.2027. Mehr: Was gilt ab 2028.

G

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtig Beschäftigte. Ihn zahlt der Arbeitgeber; die Zahlung des Beschäftigtenanteils gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht (§ 28e SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen; ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Mehr: Nachforderung und Haftung.

Gruppenfeststellung

Die Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV ist eine gutachterliche Äußerung der DRV Bund zum Erwerbsstatus in gleichen Auftragsverhältnissen. Sie setzt voraus, dass die DRV Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus entschieden hat, und ergeht auf Antrag des Auftraggebers, der dem Auftragnehmer eine Kopie aushändigen muss; auch der Auftragnehmer kann sie für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber beantragen (§ 7a SGB IV). Hat die DRV darin Selbstständigkeit angenommen und wird später doch eine Beschäftigung festgestellt, tritt die Versicherungspflicht nach Abs. 4c unter weiteren Voraussetzungen erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, und zwar für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Äußerung geschlossen wurden. Die Regelung tritt nach geltender Fassung mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft; der Referentenentwurf sieht eine Entfristung vor (Referentenentwurf). Mehr: Statusfeststellungsverfahren.

H

Herrenberg-Urteil

Das Herrenberg-Urteil ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022, Aktenzeichen B 12 R 3/20 R (ECLI:DE:BSG:2022:280622UB12R320R0), das eine Musikschullehrerin mit Honorarverträgen als abhängig beschäftigt einstufte (BSG). Der Name bezieht sich auf den Ort des Falls: Laut DRV unterrichtete die Lehrkraft an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg; die DRV verwendet die Bezeichnung auch selbst (DRV). herrenberg-report.de steht in keiner Verbindung zur Stadt Herrenberg oder zur dortigen Musikschule. Auch: „Musikschullehrer II“ (WD 6 - 3000 - 029/25). Mehr: Das Herrenberg-Urteil.

Honorardozent

Honorardozent ist die übliche Bezeichnung in Handwerk, Kammern und beruflicher Weiterbildung für Lehrende mit Honorarvertrag; der ZDH spricht auch von Dozentinnen und Dozenten (ZDH). Für den Status gelten dieselben Abgrenzungskriterien wie für alle Lehrkräfte; im VHS-Urteil von 2024 war ein als „Honorardozent“ eingesetzter Student jedenfalls vom 07.08.2017 bis 22.06.2018 beschäftigt (BSG-PM 31/2024; gesetze.co, B 12 BA 3/23 R). Siehe Honorarlehrkraft. Mehr: Aufstiegsfortbildung.

Honorarlehrkraft

Eine Honorarlehrkraft unterrichtet auf Grundlage eines Honorarvertrags oder einer Vereinbarung über freie Mitarbeit. Ob sie selbstständig oder beschäftigt ist, entscheidet nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R). Gesetz und DRV sprechen von Lehrkräften und Lehrtätigkeiten; die einzelnen Bereiche verwenden eigene Begriffe:

Bereich Übliche Bezeichnungen Beleg
Gesetz, DRV Lehrkräfte, Lehrtätigkeiten, Lehrer und Dozenten; im DRV-Lexikon „Dozenten und Lehrbeauftragte“ DRV; DRV-Lexikon
Volkshochschulen Kursleitungen, Dozierende, Freiberuflichkeit DVV
Hochschulen Lehrbeauftragte, Lehraufträge Uni Passau
Sport Übungsleitungen, Übungsleiter, Trainer VIBSS
Musikschulen Honorarlehrkräfte, Musikschullehrkräfte, freie Musiklehrkräfte miz.org
Handwerk, Kammern Honorardozenten, Dozentinnen und Dozenten ZDH
Integrations- und Berufssprachkurse Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen BT-Drs. 21/3681
Gewerkschaft, Beratung freie Lehrkräfte, Honorarkräfte, freie Mitarbeit GEW
Private AZAV- und IHK-Träger nicht belegt –

Mehr: Kriterien.

I

Indizienkatalog

Der Indizienkatalog ist die Liste von acht Indizien für eine Beschäftigung von Lehrkräften, die die SV-Spitzenorganisationen am 04.05.2023 festgelegt haben; sie gilt spätestens für Zeiten ab 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis). Dazu gehören persönliche Leistungspflicht, festgelegte Zeiten und Räume, Meldepflichten bei Ausfall, Ausfallhonorar sowie Veranstaltungs- und Konferenzpflichten. Einen Positivkatalog für Selbstständigkeit enthält er nicht, und eine Fortschreibung nach 2023 wurde nicht gefunden. Auch: Kriterienkatalog. Mehr: Kriterien.

K

KSVG

KSVG steht für Künstlersozialversicherungsgesetz. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gelten für Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt sind und die mit ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 KSVG erfüllen würden, wenn sie selbstständig ausgeübt würde, bis 31.12.2027 die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem KSVG entsprechend (§ 127 SGB IV). Als Beispiel nennt die Formulierungshilfe Musiklehrkräfte (Formulierungshilfe). Mehr: Musikschulen.

Kursleitung

Kursleitung ist die an Volkshochschulen übliche Bezeichnung für Lehrende in Kursen; daneben ist „Dozierende“ gebräuchlich, und der DVV spricht beim Status von Freiberuflichkeit (vhs Lingen; DVV). In Berlin waren 2024 in den zwölf Bezirks-Volkshochschulen 4.466 neben- oder freiberufliche Kursleitungen tätig, gezählt mit Mehrfachnennungen (Berliner VHS-Statistik). Siehe Honorarlehrkraft. Mehr: Volkshochschulen.

L

Lehrbeauftragte

Lehrbeauftragte lehren an Hochschulen auf Grundlage eines Lehrauftrags; laut GEW sind es über 90.000, und der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (GEW, undatiert) (GEW). Eine BSG-Entscheidung zu Lehrbeauftragten wurde nicht gefunden; Hochschulen holen Zustimmungen nach § 127 SGB IV mit eigenen Formularen ein, teils als „Einverständniserklärung“ (Uni Würzburg). Die Wissenschaftsministerkonferenz plante 2026 eine Bundesratsinitiative für Lehrbeauftragte (miz.org). Mehr: Hochschulen.

Lehrtätigkeit

Lehrtätigkeit ist der Schlüsselbegriff des § 127 SGB IV: gemeint ist die Tätigkeit von Lehrern im Sinne von § 2 SGB VI, also die Vermittlung von Wissen und die Anleitung praktischer Tätigkeiten (Formulierungshilfe; SV-Spitzenorganisationen). Die Übergangsregelung ist auf Lehrtätigkeiten beschränkt; eine Ausweitung auf andere Tätigkeiten lehnt die Bundesregierung ab (BT-Drs. 21/4263). Mehr: Übergangsregelung.

M

Musikschullehrer I

„Musikschullehrer I“ bezeichnet das BSG-Urteil vom 14.03.2018 (B 12 R 3/17 R), in dem das Gericht die Selbstständigkeit eines Musikschullehrers (Gitarrenlehrer) bejahte; der Vertrag spielte dort laut Wissenschaftlichem Dienst eine wichtige, aber nicht entscheidende Rolle (WD 6 - 3000 - 029/25). Im Herrenberg-Urteil grenzte sich das BSG ausdrücklich davon ab: Anders als im Gitarrenlehrer-Fall von 2018 überwogen hier die Indizien für eine Beschäftigung (BSG). Das Herrenberg-Urteil heißt in diesem Zusammenhang auch „Musikschullehrer II“. Mehr: Rechtsprechung.

N

Neue Selbständigkeit

Neue Selbständigkeit ist der Kern des BMAS-Referentenentwurfs mit Bearbeitungsstand 26.03.2026: ein neuer § 7 Abs. 5 SGB IV-E soll neben der Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 eine optionale, erleichterte Form der Selbstständigkeit schaffen (Referentenentwurf). Voraussetzungen wären unter anderem die übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit, unternehmerisches Handeln (Vertretungsrecht plus zwei von vier Merkmalen), ein sechsmonatiges Vorbeschäftigungsverbot und eine Meldung binnen sechs Wochen; es entstünde Rentenversicherungspflicht auf 90 % der Vergütung; der Auftraggeber würde melden und die Beiträge abführen, tragen würden sie laut Entwurf allein die neuen Selbstständigen. Eine Sonderregel für Lehrkräfte enthält der Entwurf nicht; geplantes Inkrafttreten ist der 01.01.2028. Mehr: Reform der Statusfeststellung.

P

Parteiwille

Parteiwille ist der Wille der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren; der Begriff stammt aus Praxis und Literatur, die Gesetzesmaterialien zu § 127 SGB IV verwenden ihn nicht. Nach dem Herrenberg-Urteil schließt er Versicherungspflicht nicht von vornherein aus, weil über zwingende Normen nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann (BSG). Für § 127 SGB IV ist der übereinstimmende Wille bei Vertragsschluss Voraussetzung; Hinweise darauf sind etwa Bezeichnungen wie Honorarvertrag oder freie Mitarbeit (DRV-FAQ). 2026 hielt das BSG laut Terminbericht die Auffassung, § 127 SGB IV schütze das Vertrauen auf den Parteiwillen, nach Gesetzessystematik und Gesetzesmaterialien für nicht nachvollziehbar (BSG, Terminbericht).

Prognoseentscheidung

Die Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV ist eine Statusentscheidung der DRV Bund auf Antrag der Beteiligten vor Aufnahme der Tätigkeit; zugrunde gelegt werden neben den schriftlichen Vereinbarungen die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung (§ 7a SGB IV). Ändern sich Vereinbarungen oder Umstände bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, ist das unverzüglich mitzuteilen. Die Regelung tritt nach geltender Fassung mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft; der Referentenentwurf sieht eine Entfristung vor. Mehr: Statusfeststellungsverfahren.

R

Referentenentwurf

Ein Referentenentwurf ist der Gesetzentwurf eines Bundesministeriums vor dem Kabinettsbeschluss; nach Ressortabstimmung und Verbändeanhörung kann ihn das Kabinett als Regierungsentwurf beschließen, danach folgen die Lesungen im Bundestag (zum erwarteten Ablauf: DMB). Im Zusammenhang mit dem Herrenberg-Urteil ist der BMAS-Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus mit Bearbeitungsstand 26.03.2026 gemeint (Referentenentwurf). Am 12.10.2026 verzeichnete das Lobbyregister weiterhin nur diesen Entwurf; ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt (Lobbyregister). Mehr: Reform der Statusfeststellung.

Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; geringfügig Beschäftigte zählen dabei nicht (§ 2 SGB VI). Die Beiträge trägt die Lehrkraft allein (BSG-PM 31/2024), zum Beitragssatz von laut Kleeberg grundsätzlich 18,6 % (Kleeberg). Die Norm erkennt selbstständige Lehre an, begründet nach dem BSG aber keine Vermutung dafür (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R). Mehr: Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte.

S

Säumniszuschlag

Der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV beträgt 1 % je angefangenem Monat der Säumnis auf den auf 50 € nach unten abgerundeten Rückstand (§ 24 SGB IV). Bei einer rückwirkend festgestellten Beitragsforderung entfällt er, soweit der Schuldner glaubhaft macht, dass er von der Zahlungspflicht unverschuldet keine Kenntnis hatte. Mehr: Nachforderung und Haftung.

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit ist eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Tätigkeit, die als selbstständig vereinbart ist, nach der Gesamtwürdigung aber als abhängige Beschäftigung gilt (DRV). Bei Lehrkräften ist damit meist gemeint, dass eine Honorarkraft als Beschäftigte eingestuft wird; zu unterscheiden ist das von der Rentenversicherungspflicht tatsächlich selbstständiger Lehrer. Auch eine zwischengeschaltete Ein-Personen-GmbH schließt eine Beschäftigung nach dem BSG nicht ohne Weiteres aus (20.07.2023, B 12 R 15/21 R, Fall eines Krankenpflegers; BSG; Forvis Mazars). Mehr: Kriterien.

Statusfeststellungsverfahren

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die DRV Bund auf Antrag der Beteiligten, ob eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a SGB IV). Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat; Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach Abs. 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Optionale Verfahren dauerten 2025 im Schnitt 56 Tage (BT-Drs. 21/4263). Auch: Statusverfahren, Statusfeststellung. Mehr: Statusfeststellungsverfahren.

T

Terminbericht

Ein Terminbericht ist die Mitteilung des Bundessozialgerichts über Ergebnis und tragende Erwägungen einer Verhandlung, veröffentlicht auf der Verhandlungsseite des Verfahrens. Die BSG-Entscheidungen vom 05.05.2026 (B 12 BA 2/24 R) und 23.07.2026 (B 12 BA 12/24 R) liegen bisher nur als Terminberichte vor, die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht (BSG; BSG). Maßgeblich sind erst die schriftlichen Urteilsgründe; Aussagen aus Terminberichten sind deshalb vorläufig. Mehr: Rechtsprechung.

U

Übungsleitung

Übungsleitung ist die im Sport übliche Bezeichnung für Lehrende in Vereinen; daneben sind Übungsleiter und Trainer gebräuchlich (VIBSS). Im Sport ist zudem der Begriff Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gebräuchlich (Sportbund Rheinland). Eine BSG-Entscheidung zu Übungsleitungen wurde nicht gefunden; das Bayerische LSG bestätigte 2023 im Eilverfahren die Einstufung von 17 freien Trainern eines Fitnessstudios als beschäftigt (ETL). Siehe Honorarlehrkraft. Mehr: Sport und Fitness.

Unternehmerrisiko

Unternehmerrisiko meint das Tragen wirtschaftlicher Chancen und Risiken, etwa durch eigene Betriebsorganisation, eigene Akquise oder die Möglichkeit, Aufträge durch Dritte erbringen zu lassen. Im Herrenberg-Fall fehlten eine eigene betriebliche Organisation und unternehmerische Chancen (BSG); 2024 sprachen ein fester Stundensatz, der weder von der Teilnehmerzahl noch vom Prüfungserfolg abhing, sowie fehlende eigene Kunden dagegen (BSG, B 12 BA 3/23 R, via rewis.io). Ein Gewerbeschein oder ein abstraktes Delegationsrecht wogen im Fitnessstudio-Fall wenig (ETL). Auch: unternehmerische Chancen, unternehmerisches Handeln. Mehr: Kriterien.

V

Verjährung

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren (§ 25 SGB IV). Für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber ist die Verjährung gehemmt; die Hemmung endet mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Im VHS-Fall, den das BSG am 23.07.2026 entschied, ging es um Beiträge für 2005 und 2007 bis 2009; die Verjährung war laut Terminbericht durch Betriebsprüfung und Bescheid gehemmt (BSG, Terminbericht). Mehr: Nachforderung und Haftung.

Vertrauensschutz

Vertrauensschutz meint den Schutz des Vertrauens auf eine frühere Rechtslage oder Praxis. Das BSG gewährt für Altzeiträume vor dem Herrenberg-Urteil keinen Vertrauensschutz; eine nachträgliche Beitragslast allein begründe ihn nicht (BSG-PM 31/2024). 2026 bestätigte das BSG laut Terminbericht, dass keine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Maßstäben vorliege, und hielt die Auffassung, § 127 SGB IV schütze das Vertrauen auf den Parteiwillen, für nicht nachvollziehbar (BSG, Terminbericht). Begrenzt wird die Rückwirkung nur durch Verjährung und § 127 SGB IV. Mehr: Nachforderung und Haftung.

W

Weisungsgebundenheit

Weisungsgebundenheit meint, dass eine Tätigkeit nach Vorgaben des Auftraggebers ausgeübt wird; sie ist neben der Eingliederung ein gesetzlicher Anhaltspunkt für Beschäftigung. Ist eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen nach dem zweiten Leitsatz des Herrenberg-Urteils Rahmenvorgaben mit Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung erst dann für Selbstständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, „die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet“ (BSG). Bei Diensten höherer Art kann sich die Weisungsgebundenheit nach dem BSG „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern (ebd.). 2026 wertete das BSG die Pflicht eines VHS-Trägers, schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne einzuhalten, als Grund für Weisungsunterworfenheit der Dozentin (BSG, Terminbericht). Auch: Weisungsunterworfenheit, Weisungsrecht. Mehr: Kriterien.

Z

ZFU

Die ZFU ist die Stelle, deren Zulassung zulassungspflichtiger Fernunterricht nach dem FernUSG braucht; ohne Zulassung ist ein solcher Vertrag nichtig (beck-aktuell). Für Bildungsträger wird sie relevant, wenn Präsenz- oder Live-Online-Unterricht durch Aufzeichnungen und Selbstlernmaterial ersetzt wird. Mehr: Live-Online-Unterricht.

Zustimmungserklärung

Die Zustimmungserklärung ist die Erklärung der Lehrkraft nach § 127 Abs. 1 SGB IV, mit der sie der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt; auch: Einverständniserklärung, Erklärung der Lehrkraft, Zustimmung der Lehrkraft (DRV; Uni Würzburg). Sie ist schriftlich oder elektronisch abzugeben, mündlich genügt nicht, und sie gehört zu den Entgeltunterlagen; mit ihr verzichtet die Lehrkraft laut DRV auf den Sozialversicherungsschutz als Beschäftigte. Ein amtliches Muster gibt es nicht (SV-Spitzenorganisationen); strittig sind Adressat und spätester Zeitpunkt, ungeklärt ist die Fortgeltung für 2027. Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was ist der Unterschied zwischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit?

Beide sind gesetzliche Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, müssen aber nach dem BSG nicht stets zusammen vorliegen (Terminbericht vom 05.05.2026, BSG, B 12 BA 2/24 R). Im Herrenberg-Urteil betonte das Gericht, dass eine Eingliederung in den Betrieb nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einhergeht (BSG).

Sind Honorardozent, Kursleitung und Lehrbeauftragte dasselbe?

Es sind die üblichen Bezeichnungen verschiedener Bereiche: Kammern und Handwerk sprechen von Honorardozenten, Volkshochschulen von Kursleitungen, Hochschulen von Lehrbeauftragten, der Sport von Übungsleitungen (ZDH; vhs Lingen; Uni Passau; VIBSS). Für den sozialversicherungsrechtlichen Status gelten grundsätzlich dieselben Abgrenzungskriterien; eine Besonderheit ist nach Angaben der GEW die Einordnung des Lehrauftrags an Hochschulen als öffentlich-rechtliches Verhältnis.

Was bedeutet fingierte Selbstständigkeit?

Bei erfüllten Voraussetzungen des § 127 SGB IV gelten Lehrkräfte vom 01.03.2025 bis 31.12.2027 als Selbstständige im Sinne der Versicherungs- und Beitragspflicht selbstständiger Lehrer nach dem SGB VI, auch wenn ihre Tätigkeit eine Beschäftigung wäre; bei künstlerischer Lehre, die unter das KSVG fiele, gelten stattdessen die KSVG-Regeln entsprechend (§ 127 Abs. 2 SGB IV). Die DRV nennt das fingierte Selbstständigkeit; sie endet am 31.12.2027 (DRV-FAQ).

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