Bereiche
Meister, Fachwirt, Technischer Betriebswirt: Was das Herrenberg-Urteil für Aufstiegsfortbildungen bedeutet
Für Lehrgänge der Aufstiegsfortbildung bei Kammer-Bildungszentren und privaten Trägern gibt es kein eigenes Urteil des Bundessozialgerichts; es gelten die Maßstäbe des Herrenberg-Urteils vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R). Weil solche Lehrgänge nach Rahmenplänen auf eine Kammerprüfung hinführen, liegt nach Ableitung der Redaktion die Übertragung der BSG-Rechtsprechung von 2026 zu regulatorischen Vorgaben nahe. § 127 SGB IV schiebt die Versicherungspflicht unter Voraussetzungen auf den 01.01.2028; beim Aufstiegs-BAföG setzt § 4a AFBG dem Umbau zu Selbstlernformaten Grenzen.
Inhalt und Stand dieser Seite
Wer gemeint ist: Lehrgänge zu Meister, Fachwirt und Technischem Betriebswirt
Diese Seite betrifft Vorbereitungslehrgänge auf Fortbildungsprüfungen wie Industriemeister, Handwerksmeister, Fachwirt und Technischer Betriebswirt, angeboten von Bildungszentren der Kammern und Innungen und von privaten Trägern. Für die Statusfrage zählt nicht der Anbieter, sondern die einzelne Lehrtätigkeit: Das Herrenberg-Urteil betrifft nach Lesart der SV-Spitzenorganisationen auch Lehrkräfte „an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen“ (BT-Drs. 20/12811). Handwerk und Kammern sprechen meist von Honorardozenten oder Dozentinnen und Dozenten (ZDH; handwerksblatt).
Typische Organisation: Rahmenplan, Stundenplan, Praxisdozenten
Allgemein beschrieben orientieren sich solche Lehrgänge an Rahmenplänen und Prüfungsordnungen, laufen nach einem Stundenplan des Trägers und werden häufig von nebenberuflichen Praxisdozenten getragen, von denen manche zugleich in Prüfungsausschüssen mitwirken. Bundesweite Zahlen zum Honoraranteil in Meister- und Fachwirtlehrgängen gibt es nicht; die Betroffenheit lässt sich nur aus Verbandsäußerungen ableiten. Der ZDH nennt keine Zahlen zu Honorardozenten in Meisterkursen (ZDH-PM, 03.03.2025). Bayerischer Handwerkstag (BHT) und Bayerischer Volkshochschulverband (bvv) betonen, freie Dozenten brächten aktuelle Praxiserfahrung mit (PM BHT/bvv, 25.06.2026); ihr Positionspapier nennt Meisterschulen nicht namentlich, sondern spricht von beruflicher Qualifizierung durch Praktiker (Positionspapier).
Kurz gesagt Ein Urteil zu IHK- oder HWK-Lehrgängen gibt es nicht. Prüfungsordnungen, Rahmenpläne, Stundenpläne und feste Stundensätze ähneln Merkmalen, die das BSG in anderen Fällen als Eingliederung gewertet hat; die Übertragung ist eine Ableitung der Redaktion. Nebenberuflichkeit allein macht eine Lehrtätigkeit nach den gefundenen Entscheidungen nicht selbstständig.
Welche Indizien bei Lehrgängen mit Prüfungsziel berührt sein können
Ob eine Dozentin in einem Meisterlehrgang beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich nach den Kriterien, die das BSG seit dem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 anwendet, und nach dem Indizienkatalog der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 (BSG, 28.06.2022; Katalog 04.05.2023; Kriterien). Die linke Spalte beschreibt verbreitete Merkmale, keine bestimmten Lehrgänge.
| Merkmal im Lehrgang (allgemeine Beschreibung) | Vergleichbares Merkmal in Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis | Quelle |
|---|---|---|
| Ziel ist eine Kammerprüfung nach Prüfungsordnung | Bindung an ein extern vorgegebenes Prüfungsziel (VHS-Kurse zum Realschulabschluss) | BSG, 05.11.2024 |
| Inhalte folgen einem Rahmenplan | Rahmenlehrpläne sind nur Rahmenvorgaben und begründen keine unternehmerische Freiheit | BSG, 28.06.2022 |
| Termine und Stundenplan legt der Träger fest | Festlegung von Unterrichtszeiten, kein Einfluss auf die zeitliche Lage (Indizien Nr. 2 und 3) | Katalog 04.05.2023 |
| Abstimmungsrunden der Dozierenden | Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen, auch bei gesonderter Vergütung (Indiz Nr. 7) | Katalog 04.05.2023 |
| Vergütung je Unterrichtsstunde, teils mit Ausfallhonorar | Fester Stundensatz; Ausfallhonorar für unverschuldeten Ausfall (Indiz Nr. 5) | BSG, 05.11.2024; Katalog 04.05.2023 |
| Teilnehmende melden sich beim Träger an | Keine eigenen Kunden des Dozenten | BSG, 05.11.2024 |
Am nächsten an prüfungsvorbereitenden Lehrgängen liegt eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein, die bisher nur aus einem Fachbeitrag bekannt ist: Ein Dozent für Notfallmedizin, der nach Rahmenlehrplan und Prüfungsordnung von Fachgesellschaften unterrichtete, Anwesenheit kontrollieren, das Klassenbuch führen, sich krankmelden und an vergüteten Klassen- und Notenkonferenzen teilnehmen musste, war danach beschäftigt (IWW VB, 03.08.2026).
Ableitung der Redaktion Seit 2026 wertet das BSG regulatorische Vorgaben als Merkmal der Eingliederung. Im Fahrlehrer-Fall heißt es im Terminbericht: „Die regulatorischen Vorgaben bedingen regelmäßig die Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisations- und Weisungsstruktur des Fahrschulinhabers“ (BSG, 05.05.2026, B 12 BA 2/24 R). Im VHS-Fall vom 23.07.2026 begründete die Pflicht des Trägers, schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne einzuhalten, eine Weisungsunterworfenheit (BSG, B 12 BA 12/24 R). Prüfungsordnungen und Rahmenpläne der Aufstiegsfortbildung sind kein Schulrecht. Soweit ein Lehrgangsträger aber Rahmenplan und Prüfungsanforderungen gegenüber seinen Dozierenden umsetzen muss, erfüllen sie eine vergleichbare Funktion, und die Übertragung liegt nahe. Ein Urteil zu IHK- oder HWK-Lehrgängen wurde nicht gefunden.
Welche Umstände nach den Quellen für Selbstständigkeit sprechen können, etwa ein echtes Vertretungsrecht, eigene Organisation und Unternehmerrisiko ohne Ausfallhonorar, fasst Kriterien zusammen (VdM-FAQ); die Urteile im Überblick stehen unter Rechtsprechung.
Nebenberufliche Praxisdozenten: Nebenberuflichkeit allein entscheidet nicht
Dass eine Lehrkraft hauptberuflich anderswo tätig oder abgesichert ist, macht ihre Lehrtätigkeit nach den gefundenen Entscheidungen nicht schon deshalb selbstständig. Nach dem Herrenberg-Urteil ist eine selbstständige Tätigkeit außerhalb des zu beurteilenden Vertrags für dessen Einordnung unerheblich (BSG). Im VHS-Fall vom 23.07.2026 unterrichtete eine Ruhestandsbeamtin; das BSG bejahte Beschäftigung (BSG). Im Fahrlehrer-Fall war fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend (BSG). Eine Sonderregel nur für nebenberufliche Tätigkeit lehnt die DRV laut einem Fachbeitrag ab (Höser, 11/2025).
Politisch ist die Frage offen. Bayern fordert mit BR-Drs. 633/26 unter anderem eine dauerhafte Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeit, etwa unter 11 Lehrveranstaltungsstunden bzw. 15 Stunden pro Woche oder höchstens 35 Tage im Halbjahr; das wäre eine Bitte an die Bundesregierung, kein Gesetz (BR-Drs. 633/26). Den BMAS-Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 26.03.2026) mit einer optionalen „neuen Selbständigkeit“ samt Rentenversicherungspflicht (Referentenentwurf) halten BHT und bvv vor allem für neben- und geringfügig Tätige für unzureichend (PM BHT/bvv). Einzelheiten: Reform der Statusfeststellung.
Offen Keine der ausgewerteten Quellen behandelt, ob eine gleichzeitige Prüfertätigkeit für eine Kammer die Statusbeurteilung beim Lehrgangsträger berührt.
Übergangsregelung: § 127 SGB IV und Lehrgänge über den 31.12.2027 hinaus
§ 127 SGB IV gilt tätigkeitsbezogen; laut DRV sind auch private Bildungseinrichtungen erfasst (DRV-FAQ), nach Ableitung der Redaktion also auch Dozierende in der Meistervorbereitung. Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt eine Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung erst ab 01.01.2028 ein; ohne Feststellung besteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 127 SGB IV). Die fingierte Selbstständigkeit gilt nur, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV). Einzelheiten: Übergangsregelung § 127 SGB IV und Zustimmungserklärung.
Der ZDH schrieb im März 2025, die Übergangsregelung wende „erhebliche finanzielle Belastungen“ von den Bildungsstätten des Handwerks ab, und forderte eine dauerhafte Regelung für selbstständige Honorardozenten (ZDH-PM); die Deutsche Handwerks Zeitung zitierte den ZDH mit dem Satz, Honorarlehrkräfte im Handwerk würden nicht rückwirkend sozialversicherungspflichtig (DHZ). Die Forderung bezog sich auf den damaligen Endtermin; inzwischen läuft die Übergangsregelung bis 31.12.2027. Eine ZDH-Stellungnahme zum Referentenentwurf 2026 wurde nicht gefunden.
Offen Wie Lehrgangsverträge behandelt werden, die vor dem 31.12.2027 beginnen und danach enden, ist ungeklärt; eine amtliche Aussage von BMAS oder SV-Trägern dazu wurde nicht gefunden. Ohne Anschlussregel gilt ab 01.01.2028 wieder allein die Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (§ 127 SGB IV); siehe Was gilt ab 2028.
Aufstiegs-BAföG: Was § 4a AFBG für das Lehrgangsformat bedeutet
Beim Aufstiegs-BAföG wird eine teilweise mediengestützte Maßnahme, die nicht als Fernunterricht zulassungspflichtig ist, nach § 4a AFBG gefördert, wenn sie „durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden“. Zur mediengestützten Kommunikation zählen danach Unterrichtsformen auf einer Online-Lernplattform, „bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird“ (§ 4a AFBG).
Das VG Münster verweigerte am 29.10.2024 (6 K 2868/22, nicht rechtskräftig) die Förderung eines Friseurmeisterkurses für 12.949 €, dessen Unterricht nur als aufgezeichnetes Video vorlag. Aufgezeichnete Videos seien keine Präsenzveranstaltung, auch keine virtuelle; die erforderlichen 400 Stunden hätten als physische oder virtuelle Präsenzveranstaltung stattfinden müssen, und die telefonische Erreichbarkeit der Dozenten änderte daran nichts (handwerksblatt).
Ableitung der Redaktion Wer Präsenz- oder Live-Anteile durch Aufzeichnungen ersetzt, um Dozierende weniger einzubinden, riskiert die Anrechnung von Stunden beim Aufstiegs-BAföG und unter Umständen eine Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsrecht. Den daraus entstehenden Zielkonflikt beschreibt Live-Online-Unterricht.
Wirtschaftliche Lage: positives Klima, keine belegten Preiseffekte
Im wbmonitor 2025 lagen wirtschaftsnahe Anbieter, also Kammern, Innungen, Berufsverbände und deren Bildungszentren, beim Klimawert bei +34, Volkshochschulen bei −25 und überwiegend teilnehmerfinanzierte Anbieter bei +11 (BIBB-PM 18/2026). Belege für Preissteigerungen bei Meister- oder Fachwirtlehrgängen, die auf das Herrenberg-Urteil zurückgehen, wurden nicht gefunden. Dokumentierte Preiswirkungen gibt es bisher vor allem bei Musikschulen (Kosten Anstellung und Honorar).
Ableitung der Redaktion Teilnehmerfinanzierte Lehrgänge können höhere Personalkosten eher über Preise weitergeben als Angebote mit festen Fördersätzen wie AZAV-Maßnahmen. Ob höhere Lehrgangsgebühren beim Aufstiegs-BAföG voll berücksichtigt werden, hängt von den Förderhöchstbeträgen ab, die hier nicht geprüft wurden.
BHT und bvv warnen vor einem Rückgang des Kursangebots um mehr als 50 % ab 2028, falls keine Dauerlösung kommt; eine Zahl speziell für Meisterkurse nennen sie nicht (PM BHT/bvv). Der DIHK will laut Handelskammer Hamburg mit den IHKs Vorschläge für Beschäftigungsmodelle in der Bildung entwickeln; eine Primärquelle des DIHK wurde nicht gefunden (Handelskammer Hamburg).
Welche Option für einen Träger in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls; die Modelle vergleicht Lösungsmodelle. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder Statusfeststellung bei der DRV (Statusfeststellungsverfahren).
Häufige Fragen zu diesem Thema
Gilt das Herrenberg-Urteil auch für Dozenten in IHK- und HWK-Lehrgängen?
Nach Auslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrifft das Herrenberg-Urteil auch Lehrkräfte an sonstigen, auch privaten Bildungseinrichtungen (BT-Drs. 20/12811). Ein Urteil speziell zu IHK- oder HWK-Lehrgängen gibt es nicht. Dass Prüfungsordnungen und Rahmenpläne ähnlich wirken wie die regulatorischen Vorgaben im Fahrlehrer- und im VHS-Fall von 2026, ist eine Ableitung der Redaktion.
Sind nebenberufliche Praxisdozenten mit Hauptberuf automatisch selbstständig?
Nein. Eine selbstständige Tätigkeit außerhalb des zu beurteilenden Vertrags ist nach dem Herrenberg-Urteil unerheblich (BSG), und im VHS-Fall vom 23.07.2026 war eine Ruhestandsbeamtin beschäftigt (BSG). Bayern fordert eine Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeit; das ist bisher nur ein Entschließungsantrag (BR-Drs. 633/26).
Gibt es Aufstiegs-BAföG, wenn der Unterricht nur als Video bereitgestellt wird?
Das VG Münster verneinte das am 29.10.2024 (6 K 2868/22, nicht rechtskräftig) für einen Friseurmeisterkurs: Aufgezeichnete Videos seien keine Präsenzveranstaltung, auch keine virtuelle (handwerksblatt). Eine teilweise mediengestützte Maßnahme wird nach § 4a AFBG gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden (§ 4a AFBG).
Sind Meisterlehrgänge wegen des Herrenberg-Urteils teurer geworden?
Dafür wurden keine Belege gefunden. Dokumentierte Preiswirkungen gibt es bisher vor allem bei Musikschulen (Beispiele unter Kosten Anstellung und Honorar). Dass teilnehmerfinanzierte Lehrgänge höhere Kosten eher weitergeben können als Angebote mit festen Fördersätzen, ist eine Ableitung der Redaktion.
Was gilt für Lehrgänge, die über den 31.12.2027 hinaus laufen?
Das ist ungeklärt; eine amtliche Aussage zu Verträgen über den Stichtag hinweg wurde nicht gefunden. Ohne Anschlussregel endet die fingierte Selbstständigkeit am 31.12.2027, danach gilt wieder allein die allgemeine Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (§ 127 SGB IV).
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Herrenberg-Urteil) bsg.bund.de
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023, TOP 1 (Indizienkatalog) informationsportal.de
- BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R (Text via rewis.io) rewis.io
- BSG, Terminbericht zu B 12 BA 2/24 R (05.05.2026, Fahrlehrer) bsg.bund.de
- BSG, Terminbericht zu B 12 BA 12/24 R (23.07.2026, VHS-Dozentin) bsg.bund.de
- IWW VB, Beitrag vom 03.08.2026 zum LSG Schleswig-Holstein (Notfallmedizin-Dozent) iww.de
- BT-Drs. 20/12811, Antwort der Bundesregierung vom 04.09.2024 dserver.bundestag.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- DRV, FAQ „Wissenswertes zur Übergangsregelung“ deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber deutsche-rentenversicherung.de
- § 4a AFBG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- handwerksblatt, 01.12.2024: Kein Meister-BAföG für Video-Fortbildung (VG Münster, 6 K 2868/22) handwerksblatt.de
- BIBB, Pressemitteilung 18/2026 vom 16.06.2026 (wbmonitor 2025) bibb.de
- ZDH, Pressemitteilung vom 03.03.2025 zur Übergangsregelung zdh.de
- Deutsche Handwerks Zeitung, 03.03.2025 deutsche-handwerks-zeitung.de
- ZDH, Sozialversicherungspflicht von Dozentinnen und Dozenten zdh.de
- handwerksblatt: Handwerk fordert rechtssichere Perspektive für Honorarkräfte im Bildungsbereich handwerksblatt.de
- Bayerischer Handwerkstag und Bayerischer Volkshochschulverband, Pressemitteilung vom 25.06.2026 vhs-bayern.de
- BHT/bvv, Positionspapier Honorardozenten 2026 vhs-bayern.de
- Handelskammer Hamburg, Übergangsregelung Honorardozenten (aktualisiert 10.07.2026) handelskammer-hamburg.de
- Höser, Rechtslage nach Herrenberg, 11/2025 private-hochschulen.net
- BR-Drs. 633/26 (Entschließungsantrag Bayern, 28.10.2026) dserver.bundestag.de
- BMAS, Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus, Stand 26.03.2026 (via Table.Media) table.media
- VdM, FAQ Honorarvertrag vom 16.05.2024 musikschulen.de