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AZAV-Träger und das Herrenberg-Urteil: Honorardozenten in Maßnahmen mit Bildungsgutschein und AVGS

Zu AZAV-Maßnahmen gibt es kein Urteil des Bundessozialgerichts; für Dozentinnen und Dozenten gelten dieselben Maßstäbe, die das BSG im Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) geschärft hat. Wie stark sie bei Maßnahmen greifen, deren Stundenplan, Konzept und Teilnehmende der Träger bestimmt, lässt sich nur als Ableitung der Redaktion beschreiben. Wirtschaftlich kommt hinzu, dass die Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) höhere Personalkosten nach Ableitung der Redaktion erst verzögert abbilden; § 127 SGB IV schiebt die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis 01.01.2028 hinaus.

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Wer gemeint ist: Träger zugelassener Maßnahmen der Arbeitsförderung

Diese Seite richtet sich an Bildungsträger, deren Maßnahmen nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen sind und deren Teilnehmende über einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) oder einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 Abs. 4 SGB III) gefördert werden (AZAV; § 81 SGB III; § 45 SGB III). Die Kostensätze dieser zugelassenen Maßnahmen sind die Grundlage der Bundes-Durchschnittskostensätze nach § 179 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 3 Abs. 2 AZAV (B-DKS FbW ab 01.07.2026).

Für die Statusfrage spielt die Zulassung keine Rolle. Nach Lesart der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrifft das Herrenberg-Urteil auch Lehrkräfte „an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen“ (BT-Drs. 20/12811). Entscheidend ist, ob die einzelne Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Gesetz und DRV sprechen von Lehrkräften und Lehrtätigkeit, Handwerk und Kammern meist von Honorardozenten (ZDH). Welche Begriffe AZAV-Träger selbst verwenden, ist nicht belegt; diese Seite spricht von Dozentinnen und Dozenten.

Datenlage: Wie viele Honorardozenten AZAV-Träger einsetzen, ist unbekannt

Zum Anteil der Honorarkräfte bei AZAV-Trägern wurden keine Zahlen gefunden. Amtliche Zahlen fehlen auch allgemein, weil die DRV ihre Statistik zu Statusfeststellungen nicht nach Branchen unterscheidet (BT-Drs. 20/12811). Für die gesamte Erwachsenen- und Weiterbildung nennt die GEW laut einer Kleinen Anfrage „weit mehr als die Hälfte“ Honorarkräfte bei rund einer Million Beschäftigten; eine amtliche Zahl ist das nicht (BT-Drs. 20/12445).

Den nächstliegenden Anhaltspunkt liefert der wbmonitor 2025 von BIBB und DIE: Anbieter, die sich überwiegend aus SGB-Mitteln finanzieren, lagen beim Klimawert bei +8, überwiegend öffentlich finanzierte Anbieter bei −26 (BIBB-PM 18/2026). Ob die SGB-Gruppe AZAV-Träger abbildet, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (BBB) will laut Lobbyregister erreichen, dass der Status von Freiberuflern in der Weiterbildung geklärt wird (Lobbyregister BBB); der Mittelstandsbund nennt das private Bildungswesen im Zusammenhang mit der Reform der Statusfeststellung als besonders betroffen (DMB).

Welche Indizien bei typischen Maßnahmen berührt sein können

Ein BSG-Urteil zu AZAV-Maßnahmen gibt es nicht; maßgeblich sind die allgemeinen Kriterien seit dem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 und der Indizienkatalog der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 (Besprechungsergebnis 04.05.2023; Überblick unter Kriterien). Die Tabelle stellt verbreitete Organisationsmerkmale von Maßnahmen neben vergleichbare Merkmale aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Die linke Spalte ist eine allgemeine Beschreibung, keine Aussage über bestimmte Träger; ob ein Merkmal vorliegt, hängt von der Gestaltung der Maßnahme ab.

Verbreitetes Merkmal einer Maßnahme Vergleichbares Merkmal in Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis Quelle
Der Träger legt Stundenplan und Unterrichtszeiten fest Stundenplan der Schule; Festlegung von Zeiten und Räumen durch die Einrichtung (Indizien Nr. 2 und 3) BSG, 28.06.2022; Katalog 04.05.2023
Inhalte folgen einem Maßnahmekonzept des Trägers Unterricht auf Lehrplanbasis begründet ohne eigene Organisation keine unternehmerische Freiheit (Indiz Nr. 8); „pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens“ genügt nicht Katalog 04.05.2023; BSG, 05.11.2024
Anwesenheit der Teilnehmenden wird dokumentiert Pflicht zu Anwesenheitslisten und zur Kontrolle der Anmeldebestätigungen als Eingliederungsmerkmal BSG, 23.07.2026
Teilnehmende kommen über den Träger Schülerbeziehungen lagen allein bei der Schule; keine eigenen Kunden, keine Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren BSG, 28.06.2022; BSG, 05.11.2024
Fester Stundensatz, gleich wie viele teilnehmen Fester Stundensatz ohne Rücksicht auf Teilnehmerzahl und Prüfungserfolg; Ausfallhonorar (Indiz Nr. 5) BSG, 05.11.2024; Katalog 04.05.2023
Räume, Technik und Material stellt der Träger Räume, Personal und Material des Trägers BSG, 23.07.2026

Ableitung der Redaktion Seit 2026 wertet das BSG auch regulatorische Vorgaben als Merkmal der Eingliederung. Im Fahrlehrer-Fall heißt es im Terminbericht: „Die regulatorischen Vorgaben bedingen regelmäßig die Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisations- und Weisungsstruktur des Fahrschulinhabers“ (BSG, 05.05.2026, B 12 BA 2/24 R). Im VHS-Fall vom 23.07.2026 begründete die Pflicht des Trägers, schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne einzuhalten, eine Weisungsunterworfenheit (BSG, B 12 BA 12/24 R). Beim Instruktor an Flugsimulatoren einer Ausbildungsorganisation war die Lehrtätigkeit nach dem BSG „essentieller und notwendig-integraler Bestandteil“ der Dienstleistungen des Auftraggebers (BSG, 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R). Zulassungsvorgaben der Arbeitsförderung sind kein Schul- oder Fahrlehrerrecht. Soweit ein Träger aber Vorgaben aus Zulassung und Maßnahmekonzept an seine Dozierenden weitergeben muss, liegt die Übertragung dieses Gedankens nahe. Das ist eine Analogie; ein Urteil zu AZAV-Maßnahmen wurde nicht gefunden.

Welche Umstände nach den Quellen für Selbstständigkeit sprechen können, etwa ein echtes Vertretungsrecht, eine eigene Geschäftsorganisation und Unternehmerrisiko ohne Ausfallhonorar, fasst die Seite Kriterien zusammen (VdM-FAQ). Wie Prüfer die gelebte Praxis ansehen, beschreibt Betriebsprüfung.

Finanzierung: Wie die B-DKS höhere Personalkosten abbilden

Seit 01.07.2026 gelten neue Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS). Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt sie alle zwei Jahre aus den Kostensätzen aller zugelassenen Maßnahmen, diesmal aus dem Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 (B-DKS FbW ab 01.07.2026). Beispiele aus der Tabelle:

Bereich, Niveau B-DKS ab 01.07.2026 (€ je Teilnehmerstunde)
Elektrotechnik, Fachkraft 10,16
Elektrotechnik, Spezialist 9,30
Mechatronik/Automatisierung, Fachkraft 10,56
Metallbau, Fachkraft 10,24
Informatik, Fachkraft 11,82
Kaufleute Groß- und Außenhandel, Fachkraft 8,63

Quelle: B-DKS FbW ab 01.07.2026, via gut-cert.

Liegen die Kosten einer Maßnahme mehr als 25 % über dem B-DKS, muss die BA zustimmen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III i. V. m. § 3 Abs. 6 AZAV; § 179 SGB III). Nach der BA-Weisung „Kostenzustimmung“ (Stand 01.12.2021) setzt das kumulativ ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse und nachgewiesene überdurchschnittliche Aufwendungen voraus. Als Beispiele nennt die Weisung überdurchschnittlichen Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, Barrierefreiheit und eine begründet geringere Teilnehmerzahl. Eine betriebswirtschaftlich korrekte Kalkulation reicht allein nicht. Tarifbindung oder sozialversicherungspflichtig angestellte Dozierende nennt die Weisung nicht als Begründung (BA-Weisung). Die Weisung stammt aus der Zeit vor dem Herrenberg-Urteil. Rechnerisch liegt die 25-%-Schwelle bei einem B-DKS von 10,16 € bei 12,70 € je Teilnehmerstunde (eigene Rechnung).

Ableitung der Redaktion Weil die B-DKS aus zurückliegenden Kostensätzen ermittelt werden, kommen höhere Personalkosten durch Anstellungen erst mit Verzug in den Durchschnittssätzen an: Kostensätze, die erst nach 2025 steigen, fließen frühestens in eine spätere Ermittlung ein. Bis dahin bleibt der Spielraum bis zur 25-%-Grenze, soweit die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht (§ 179 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dass Anstellungskosten allein eine Kostenzustimmung tragen, ist aus der Weisung nicht ersichtlich; ob „überdurchschnittlicher Personaleinsatz“ auch höhere Kosten je Dozentenstunde erfasst, beantwortet sie nach den ausgewerteten Unterlagen nicht.

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort vom 04.09.2024 zu AZAV, B-DKS und Bildungsgutschein nicht geäußert (BT-Drs. 20/12811). Wie sich Anstellung und Honorar in der Kostenlogik unterscheiden, zeigt Kosten Anstellung und Honorar; die Folgen einer Fehleinstufung beschreibt Nachforderung und Haftung.

Übergangsregelung: § 127 SGB IV gilt auch für Dozierende in AZAV-Maßnahmen

§ 127 SGB IV knüpft an die Lehrtätigkeit an, nicht an die Art des Trägers; laut DRV betrifft die Regelung auch private Bildungseinrichtungen (DRV-FAQ). Lehrtätigkeit umfasst nach den Gesetzesmaterialien die Vermittlung von Wissen und die Anleitung praktischer Tätigkeiten (Formulierungshilfe). Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt eine Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung erst ab 01.01.2028 ein; ohne Feststellung besteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 127 SGB IV).

Die fingierte Selbstständigkeit gilt nur, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird; eine mündliche Zustimmung genügt nicht (DRV). Nach den SV-Spitzenorganisationen geht eine fehlende Zustimmung zulasten des Bildungsträgers (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Einzelheiten stehen unter Übergangsregelung § 127 SGB IV und Zustimmungserklärung.

Offen Bayern fordert in einem Entschließungsantrag (BR-Drs. 633/26) eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre; die Bundesratssitzung ist für den 20.11.2026 vorgesehen, der Ausgang offen (BR-Drs. 633/26). Ob 2025 erteilte Zustimmungen für 2027 fortgelten, ist ungeklärt. Was ohne Anschlussregel gilt, beschreibt Was gilt ab 2028.

Statusfeststellung und Gruppenfeststellung bis 30.06.2027

Neben § 127 SGB IV sieht § 7a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund vor; die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn (Abs. 4a) und die Gruppenfeststellung (Abs. 4b) treten mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (§ 7a SGB IV). Bei der Gruppenfeststellung äußert sich die DRV, nachdem sie in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus entschieden hat, auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zum Erwerbsstatus gleicher Auftragsverhältnisse mit gleicher Art, gleichen Ausübungsumständen und einheitlichen Verträgen; der Auftraggeber muss den Auftragnehmern eine Kopie aushändigen. Hat die DRV darin Selbstständigkeit angenommen und stellt ein Versicherungsträger später doch Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 4c erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung; das gilt für Verträge, die innerhalb von zwei Jahren ab Zugang der Äußerung geschlossen werden. Ein Antrag ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat (§ 7a SGB IV); laut VdM kann das bei einer laufenden Betriebsprüfung der Fall sein (VdM-FAQ). Optionale Verfahren dauerten 2025 im Schnitt 56 Tage (BT-Drs. 21/4263).

Der Referentenentwurf des BMAS (Bearbeitungsstand 26.03.2026) würde Prognose- und Gruppenfeststellung entfristen; dieser Teil soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, der übrige Entwurf am 01.01.2028 (Referentenentwurf). Ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt, am 12.10.2026 verzeichnete das Lobbyregister weiterhin nur den Entwurf (Lobbyregister). Nach Ableitung der Redaktion fallen Prognose- und Gruppenfeststellung ab dem 01.07.2027 weg, wenn bis zum 30.06.2027 weder dieser Entwurf noch eine andere Regelung verkündet ist. Mehr dazu unter Statusfeststellungsverfahren und Reform der Statusfeststellung.

Welche Option für einen Träger in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls; die Modelle mit belegten Stärken und Risiken vergleicht Lösungsmodelle. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder Statusfeststellung bei der DRV.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gilt das Herrenberg-Urteil auch für AZAV-Träger?

Ja. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beziehen das Urteil ausdrücklich auch auf sonstige, auch private Bildungseinrichtungen (BT-Drs. 20/12811). Ein Urteil des BSG speziell zu AZAV-Maßnahmen gibt es nicht. Dass die Rechtsprechung zu regulatorischen Vorgaben aus dem Jahr 2026 auf Zulassungs- und Konzeptvorgaben übertragbar ist, ist eine Ableitung der Redaktion.

Kann ein AZAV-Träger höhere Dozentenkosten über die Kostensätze weitergeben?

Nur begrenzt. Liegen die Kosten mehr als 25 % über dem B-DKS, muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen; die BA-Weisung nennt Tarifbindung oder angestellte Dozierende nicht als Zustimmungsgrund (BA-Weisung Kostenzustimmung). Weil die B-DKS aus zurückliegenden Kostensätzen ermittelt werden, kommen höhere Personalkosten nach Ableitung der Redaktion erst mit Verzug in den Durchschnittssätzen an.

Wie hoch ist der B-DKS für Elektrotechnik?

Für das Niveau Fachkraft im Bereich Elektrotechnik beträgt der seit 01.07.2026 geltende B-DKS 10,16 € je Teilnehmerstunde. Er wurde aus den Kostensätzen aller zugelassenen Maßnahmen der Jahre 2024 und 2025 ermittelt (B-DKS FbW ab 01.07.2026).

Gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV auch für Dozenten in AZAV-Maßnahmen?

§ 127 SGB IV knüpft an die Lehrtätigkeit an, nicht an die Art des Trägers; die DRV nennt ausdrücklich auch private Bildungseinrichtungen (DRV-FAQ). Voraussetzung ist, dass beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt. Dann tritt bis 31.12.2027 keine Versicherungspflicht ein (§ 127 SGB IV).

Bis wann kann ein Träger eine Gruppenfeststellung beantragen?

Die gutachterliche Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV tritt nach geltender Fassung mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft, ebenso die Prognoseentscheidung nach Abs. 4a (§ 7a SGB IV). Der Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 26.03.2026) würde beide Instrumente entfristen, und zwar schon ab dem Tag nach seiner Verkündung; ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt.

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