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Live-Online-Unterricht nach dem Herrenberg-Urteil: Status, Fernunterrichtsrecht und Aufstiegs-BAföG

Für den Sozialversicherungsstatus von Dozierenden gibt es keine Sonderregel für Online-Unterricht: Es gelten die Maßstäbe des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R), und Live-Online entfernt nach Ableitung der Redaktion vor allem das Indiz der Unterrichtsräume. Erheblich ist das Format dagegen für das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und für das Aufstiegs-BAföG nach § 4a AFBG. Daraus entsteht nach Ableitung der Redaktion ein Zielkonflikt: Die synchrone, lehrkraftgesteuerte Durchführung, die beide Regelwerke begünstigen, ist zugleich ein Indiz der Eingliederung.

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Keine Online-Sonderregel für den Sozialversicherungsstatus

Für die Frage, ob Dozierende im Live-Online-Unterricht beschäftigt oder selbstständig sind, gibt es keine eigene Regel. Die DRV-Seiten zum Herrenberg-Urteil (Stand 17.05.2026) erwähnen Online-Unterricht nicht (DRV), ebenso wenig die DRV-FAQ zur Übergangsregelung (DRV-FAQ). Eine Entscheidung des BSG oder eines Landessozialgerichts, die Live-Online-Lehre ausdrücklich als Statusfaktor behandelt, wurde nicht gefunden. Es gelten die allgemeinen Kriterien des Herrenberg-Urteils (BSG) und des Indizienkatalogs vom 04.05.2023 (Katalog 04.05.2023; Kriterien). Ob Live-Online-Dozierende deshalb eher selbstständig sind, ist nicht belegt.

Auch die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV knüpft an die Lehrtätigkeit an, die nach den Gesetzesmaterialien die Vermittlung von Wissen und die Anleitung praktischer Tätigkeiten umfasst (Formulierungshilfe). Eine Unterscheidung nach Präsenz und Online enthalten Gesetz und DRV-Hinweise nach den ausgewerteten Unterlagen nicht (§ 127 SGB IV; Übergangsregelung).

Was Live-Online an den Indizien ändert und was bleibt

Live-Online-Unterricht entfernt das Raumindiz; die übrigen Indizien bleiben bestehen. Diese Einordnung ist eine Ableitung der Redaktion, weil keine der ausgewerteten Quellen Online-Lehre gesondert würdigt.

Indiz Im Präsenzunterricht Im Live-Online-Unterricht (Ableitung der Redaktion)
Einrichtung legt Unterrichtsräume fest (Indiz Nr. 2, Katalog) Räume des Trägers entfällt als Raumindiz; Dozierende unterrichten etwa von zu Hause
Einrichtung legt Unterrichtszeiten fest, kein Einfluss auf die zeitliche Lage (Indizien Nr. 2 und 3) Stundenplan bleibt; Live-Termine liegen fest
Gestellte Räume und Instrumente (BSG, 28.06.2022) Räume, Ausstattung Lernplattform und Konferenzsystem des Trägers erfüllen eine vergleichbare Funktion
Curriculum und extern vorgegebenes Prüfungsziel (Indiz Nr. 8; BSG, 05.11.2024) bleibt bleibt
Fester Stundensatz (BSG, 05.11.2024), Ausfallhonorar (Indiz Nr. 5, Katalog) bleibt bleibt
Unterricht in eigener Person, keine dauerhafte Erbringung durch Dritte (Indiz Nr. 1; BSG, 05.11.2024) bleibt bleibt
Anwesenheitslisten und Kontrolle der Anmeldungen (BSG, 23.07.2026) Listen im Kursraum Anwesenheitserfassung auf der Plattform
Teilnahme an Konferenzen (Indiz Nr. 7) bleibt bleibt, auch als Online-Konferenz

Zur Plattform passt eine Beobachtung von Rödl & Partner, allerdings zu Kooperations- und Drittverträgen: Modelle, in denen der Auftraggeber Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt, gelten dort als „besonders sensibel“ (Rödl & Partner). Umgekehrt würdigen die ausgewerteten Quellen nicht, dass Dozierende online eigene Arbeitsräume und Geräte nutzen. Im Fitness-Fall des Bayerischen LSG vom 18.08.2023 sprach gegen Selbstständigkeit unter anderem, dass die Trainer keine alternativen Räume hatten (ETL); ob eigene Arbeitsorte im Online-Unterricht in die Gegenrichtung wirken, ist offen.

Gelebte Praxis: worauf es auch bei Online-Formaten ankommt

Auch bei Online-Formaten entscheidet nicht das Vertragsetikett, sondern die tatsächliche Durchführung; das BSG stellt entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse ab (BSG, 05.11.2024). Für die angepassten Beurteilungsmaßstäbe der Sozialversicherung verweist die DRV auf den Indizienkatalog von 2023 (DRV). Rödl & Partner rät, die gelebte Zusammenarbeit zu dokumentieren: wer Einsatzzeiten festlegt, wer bei Konflikten entscheidet, wer das Ausfallrisiko trägt, wer Vertretung organisiert, wer abrechnet und wer Qualität, Datenschutz und Dokumentation verantwortet (Rödl & Partner).

Übertragen auf Live-Online-Lehrgänge ergeben sich daraus Orientierungsfragen (Ableitung der Redaktion): Wer legt die Live-Termine fest? Wessen Plattform und Zugänge werden genutzt? Wer erfasst die Anwesenheit? Was geschieht bei Ausfall der Lehrkraft oder der Technik, und wird dann ein Ausfallhonorar gezahlt? Dürfen Dozierende eine Vertretung stellen und eigene Teilnehmende gewinnen? Die Fragen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls; mehr unter Orientierungsfragen und Betriebsprüfung.

Fernunterrichtsrecht: Wann ein Online-Lehrgang zulassungspflichtig ist

Für das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), nach dem Fernlehrgänge grundsätzlich einer Zulassung bedürfen (§ 12 FernUSG), ist das Format entscheidend: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2025 und 2026 sind überwiegend asynchrone Kurse Fernunterricht, rein synchrone Live-Seminare nicht.

Entscheidung Format Ergebnis laut beck-aktuell
BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24 Asynchrone Online-Kurse, überwiegend vorproduzierte Videos, aufgezeichnete Meetings und Materialien Fernunterricht; rein synchrone Webinare blieben offen
BGH, 05.02.2026, III ZR 137/25 Rein synchrone Live-Seminare Keine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG (teleologische Reduktion); maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung
BGH, 12.02.2026, III ZR 73/25 Live-Seminare, die aufgezeichnet und bereitgestellt werden Asynchrone Komponente kommt hinzu; in der Gesamtschau kann das die Zulassungspflicht auslösen

Ist ein Fernunterrichtsvertrag zulassungspflichtig und fehlt die Zulassung, die bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu beantragen ist, ist er nichtig (§ 7 FernUSG); ein Vergütungsanspruch besteht dann nicht. Der Nationale Normenkontrollrat hat im November 2025 die Abschaffung des FernUSG vorgeschlagen, eine Reform steht aus (beck-aktuell, 04.03.2026). Die Entscheidungen wurden nur über diese Sekundärquelle erfasst; ob III ZR 109/24 auch für Fortbildungen gegenüber Unternehmern gilt, wurde nicht im Volltext geprüft.

Aufstiegs-BAföG: virtuelle Präsenz zählt laut VG Münster, Videos nicht

Für Lehrgänge mit Aufstiegs-BAföG verlangt § 4a AFBG bei teilweise mediengestützter Durchführung, die nicht als Fernunterricht zulassungspflichtig ist, dass die Maßnahme „durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden“. Zur mediengestützten Kommunikation zählen danach Unterrichtsformen auf einer Online-Lernplattform, „bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird“ (§ 4a AFBG).

Das VG Münster entschied am 29.10.2024 (6 K 2868/22, nicht rechtskräftig), dass ein Friseurmeisterkurs, dessen Unterricht nur als aufgezeichnetes Video vorlag, nicht förderfähig war: Videos seien keine Präsenzveranstaltung, auch keine virtuelle. Angerechnet werde nur Zeit mit Online-Inhalten, die die Lehrkraft aktiv steuert; telefonische Erreichbarkeit der Dozenten genügte nicht (handwerksblatt). Die Durchführungshinweise des BMBFSFJ zur Definition des virtuellen Präsenzunterrichts wurden nicht im Original ausgewertet. Mehr zur Aufstiegsfortbildung: Meister und Fachwirt.

Der Zielkonflikt: Synchrone Steuerung sichert Förderfähigkeit und ist zugleich Eingliederungsindiz

Aus FernUSG, AFBG und den Statusindizien ergibt sich nach Ableitung der Redaktion ein Zielkonflikt, den keine der ausgewerteten Quellen beschreibt.

Ableitung der Redaktion Gerade die synchrone, lehrkraftgesteuerte Durchführung, die einen Lehrgang aus dem FernUSG heraushält (III ZR 137/25) und beim Aufstiegs-BAföG anrechenbar macht (§ 4a AFBG, VG Münster), bindet Dozierende an feste Live-Termine, an Plattform und Curriculum des Trägers und an dessen Vorgaben zur Lernkontrolle. Das sind Indizien der Eingliederung (Indizien Nr. 2, 3 und 8 des Katalogs vom 04.05.2023). Muss der Träger diese Anforderungen gegenüber seinen Dozierenden durchsetzen, liegt die Parallele zum VHS-Urteil vom 23.07.2026 nahe, in dem die Pflicht zur Einhaltung von Vorgaben eine Weisungsunterworfenheit begründete. Wer Dozierende umgekehrt durch asynchrone Inhalte zeitlich entkoppelt, riskiert eine ZFU-Zulassungspflicht (III ZR 109/24, III ZR 73/25) und den Verlust anrechenbarer AFBG-Stunden (VG Münster). Einen sicheren Statusgewinn bringt die Entkopplung nach den Quellen nicht: Selbst entwickelte Kursmaterialien begründeten im VHS-Urteil von 2024 keine unternehmerische Chance, weil das Honorar sie abdeckte (BSG, 05.11.2024).

Format FernUSG (BGH laut beck-aktuell) Aufstiegs-BAföG (§ 4a AFBG, VG Münster) Statusindizien (Ableitung der Redaktion)
Präsenz vor Ort nicht betroffen, da keine räumliche Trennung (Ableitung) Präsenzunterricht Räume, Stundenplan, Curriculum wie im Herrenberg-Fall
Live-Online, rein synchron, ohne Aufzeichnung kein Fernunterricht (III ZR 137/25) anrechenbar als virtuelle Präsenz, wenn die Lehrkraft aktiv steuert Raumindiz entfällt; Termine, Plattform, Curriculum, Stundensatz bleiben
Live-Online mit bereitgestellten Aufzeichnungen Gesamtschau, Zulassungspflicht möglich (III ZR 73/25) Live-Anteil wie oben; Aufzeichnungen zählen nicht als Präsenz wie Live-Online; die Aufzeichnung ändert die Einbindung der Live-Stunden nicht
Überwiegend asynchron (Videos, Materialien) Fernunterricht (III ZR 109/24); ohne ZFU-Zulassung Vertrag nichtig keine Anrechnung als Präsenz geringere zeitliche Einbindung denkbar; Wirkung auf den Status nicht belegt
Gemischt: Präsenz oder live plus Selbstlernanteile Gesamtschau nach Vertragsinhalt förderfähig, wenn nicht zulassungspflichtig, durch Präsenzunterricht ergänzt und mit regelmäßigen Leistungskontrollen Einbindung im Präsenz- und Live-Teil wie oben

Die Spalten zu FernUSG und Aufstiegs-BAföG geben die zitierten Quellen wieder (beck-aktuell; § 4a AFBG; handwerksblatt); die Spalte Statusindizien ist eine Ableitung der Redaktion. Die Tabelle bewertet keine einzelnen Lehrgänge und empfiehlt kein Format. Welche Abwägung für einen Träger passt, ist eine Frage des Einzelfalls; die Modelle mit belegten Stärken und Risiken vergleicht Lösungsmodelle.

Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder Statusfeststellung bei der DRV (Statusfeststellungsverfahren).

Häufige Fragen zu diesem Thema

Sind Online-Dozenten eher selbstständig als Dozenten im Präsenzunterricht?

Das ist nicht belegt. Weder die DRV noch die gefundene Rechtsprechung behandeln Live-Online-Lehre als eigenen Statusfaktor (DRV). Nach Ableitung der Redaktion entfällt online vor allem das Raumindiz, während Stundenplan, Plattform, Curriculum, Prüfungsziel und fester Stundensatz bleiben.

Braucht ein Live-Online-Lehrgang eine Zulassung nach dem FernUSG?

Rein synchrone Live-Seminare sind nach dem BGH vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) kein Fernunterricht. Werden Live-Seminare aufgezeichnet und bereitgestellt, kann die Gesamtschau die Zulassungspflicht auslösen (III ZR 73/25, 12.02.2026); überwiegend asynchrone Kurse sind Fernunterricht (III ZR 109/24, 12.06.2025). Ohne erforderliche ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig (beck-aktuell).

Zählt Live-Online-Unterricht beim Aufstiegs-BAföG als Präsenzunterricht?

Nach dem VG Münster (29.10.2024, 6 K 2868/22, nicht rechtskräftig) können die erforderlichen Stunden als physische oder virtuelle Präsenzveranstaltung stattfinden; aufgezeichnete Videos zählen nicht (handwerksblatt). Zur mediengestützten Kommunikation zählen nach § 4a Abs. 2 AFBG Unterrichtsformen auf einer Online-Lernplattform, bei denen die Lehrkraft den Lernprozess aktiv steuert und den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert (§ 4a AFBG).

Verbessert es die Statuslage, Unterricht aufzuzeichnen statt live zu halten?

Dafür gibt es keinen Beleg. Selbst entwickelte Kursmaterialien begründeten im VHS-Urteil von 2024 keine unternehmerische Chance, weil das Honorar sie abdeckte (BSG, B 12 BA 3/23 R). Asynchrone Anteile können zudem eine ZFU-Zulassungspflicht auslösen und beim Aufstiegs-BAföG aus der Anrechnung fallen; das ist der auf dieser Seite beschriebene Zielkonflikt (Ableitung der Redaktion).

Gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV auch für Online-Dozenten?

§ 127 SGB IV knüpft an die Lehrtätigkeit an; eine Unterscheidung nach Präsenz oder Online enthalten Gesetz und DRV-Hinweise nach den ausgewerteten Unterlagen nicht (§ 127 SGB IV). Voraussetzungen sind der übereinstimmende Wille zur Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und die Zustimmung der Lehrkraft; die Regelung läuft bis 31.12.2027.

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