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Lösungsmodelle nach dem Herrenberg-Urteil: Stärken und Risiken im Vergleich
Nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) haben Bildungsträger mehrere Wege, ihre Lehre zu organisieren: von der Festanstellung über Mischmodelle und den Umbau zu echter Selbstständigkeit bis zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV und zur Zustimmung der Lehrkraft nach § 127 SGB IV. Kein Modell ist risikofrei, und welches passt, hängt vom Einzelfall ab: von der gelebten Praxis, der Finanzierung und dem Unterrichtsformat. Diese Seite stellt die Modelle mit den in Quellen belegten Stärken und Risiken nebeneinander und empfiehlt keines.
Inhalt und Stand dieser Seite
Kein Modell ist risikofrei
Seit dem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (BSG, B 12 R 3/20 R) suchen Bildungsträger nach tragfähigen Modellen. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV soll den Einrichtungen nach der Formulierungshilfe zum Gesetz Zeit geben, ihre Organisations- und Geschäftsmodelle umzustellen (Formulierungshilfe, 12.12.2024). Die Bundesregierung schreibt, es bestehe „Einigkeit, dass bei Lehrkräften auch künftig sowohl Beschäftigung als auch Selbständigkeit möglich sein soll“ (BT-Drs. 20/12811). Welcher Weg im Einzelfall trägt, lässt sich nicht pauschal sagen: Nach der Kanzlei GÖRG bieten auch angepasste Modelle keine absolute Sicherheit (GÖRG, 28.01.2026). Die Wahl hängt von der gelebten Praxis, der Finanzierung, dem Format und den Wünschen der Lehrkräfte ab.
Kurz gesagt Anstellung beendet die Statusfrage, kostet aber mehr. Vertragsänderungen tragen nur, wenn sich die tatsächliche Durchführung ändert. Ein-Personen-GmbH und Kooperationen verlagern das Risiko nach den Quellen nicht verlässlich. Statusfeststellung und Zustimmung nach § 127 SGB IV schaffen Klarheit oder Zeit, aber keine Dauerlösung.
Die Modelle im Vergleich
| Modell | Belegte Stärken | Belegte Risiken und Grenzen |
|---|---|---|
| Festanstellung (Teilzeit, TVöD, befristet) | laut VdM der empfohlene Weg, weil Honorarverträge nach den Herrenberg-Kriterien grundsätzlich nicht mehr rechtssicher seien (VdM-FAQ); laut VdM ein Mittel gegen Fachkräftemangel (nmz 6/2025) | Mehrkosten (nmz 6/2025); sachgrundlose Befristung höchstens zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen, nicht bei früherem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (§ 14 TzBfG); Angebote werden nicht überall angenommen (Bremen) |
| Minijob, Midijob | für geringen Umfang vom VdM genannt (VdM-FAQ) | Grenze 603 € monatlich (2026), rund 30 % Pauschalabgaben (steuerberaten.de) |
| Anstellung plus Honorar | keine spezifisch belegt; allgemein sollen laut Bundesregierung Beschäftigung und Selbstständigkeit möglich bleiben (BT-Drs. 20/12811) | laut VdM Honorar-Privatunterricht für eingeschriebene Schüler bei Anstellung grundsätzlich nicht möglich (VdM-FAQ) |
| Arbeitnehmerüberlassung | als Alternative genannt (Forvis Mazars) | Erlaubnispflicht, Bußgeld bis 30.000 €, Höchstdauer 18 Monate (FGS) |
| Dozent mit eigener GmbH oder UG | keine belegt | Ein-Personen-GmbH schließt eine Beschäftigung nach BSG (20.07.2023, B 12 R 15/21 R) nicht ohne Weiteres aus; Fall eines Krankenpflegers, an das LSG zurückverwiesen (BSG; Forvis Mazars) |
| Kooperation, Outsourcing | keine belegt | besonders sensibel, wenn der Auftraggeber Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt (Rödl & Partner) |
| Umbau zu echter Selbstständigkeit | Indizien laut VdM: Freiheit bei Ort, Zeit, Inhalt; Vertretungsrecht; eigene Organisation; kein Ausfallhonorar; eigene Akquise (VdM-FAQ) | Vertrag allein genügt nicht, Chancen und Risiken müssen tatsächlich wechseln (GÖRG) |
| Statusfeststellung, Gruppenfeststellung | Statusfeststellung: verbindliche Entscheidung der DRV (GÖRG); Gruppenfeststellung: gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse (§ 7a SGB IV) | ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat; Abs. 4a bis 4c enden mit Ablauf des 30.06.2027 (§ 7a SGB IV) |
| Zustimmung nach § 127 SGB IV | laut GÖRG (Beitrag vor der Verlängerung) für den Übergangszeitraum keine Beiträge, kein Nachzahlungs- und Strafbarkeitsrisiko (GÖRG); dieser reicht bei erfüllten Voraussetzungen heute bis 31.12.2027 (§ 127 SGB IV) | befristet, Einzelfallprüfung bleibt (GÖRG); Lehrkraft verzichtet auf Schutz (DRV) |
| Mehr Selbstlern- und Medienanteile | keine belegt | mögliche ZFU-Zulassungspflicht, Verlust der AFBG-Anrechnung (beck-aktuell; § 4a AFBG) |
Festanstellung: Teilzeit, TVöD, Befristung
Der VdM empfiehlt Musikschulen, Honorarverträge so bald wie möglich in Arbeitsverträge umzuwandeln, mit Eingruppierung nach TVöD und unter Beteiligung von Personal- oder Betriebsrat (VdM-FAQ, 16.05.2024). Sein Vorsitzender sieht darin ein Mittel gegen den Fachkräftemangel und zugleich eine erhebliche, vor allem finanzielle Belastung (VdM, nmz 6/2025). An Musikschulen ist Teilzeit verbreitet: 87,26 % der angestellten Lehrkräfte an VdM-Musikschulen waren zum Stichtag 31.12.2023 teilzeitbeschäftigt (VdM-Jahrbuch 2024). Nicht alle Lehrkräfte wollen wechseln: Anstellungsangebote werden laut Bremer Senat „nicht überall angenommen“ (Senat Bremen, 03.09.2024); in Hanau wollte nach einer internen Umfrage etwa die Hälfte der Honorarlehrkräfte eine Festanstellung (hessenschau).
Befristungen sind nach § 14 TzBfG mit Sachgrund möglich, etwa bei vorübergehendem Bedarf oder zur Vertretung. Ohne Sachgrund sind bis zu zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen zulässig, aber nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; die Befristung bedarf der Schriftform (§ 14 TzBfG). Ob eine frühere Honorartätigkeit beim selben Träger als Vorbeschäftigung zählt, beantworten die ausgewerteten Quellen nicht. Kosten und reale Umstellungen: Kosten Anstellung und Honorar.
Minijob und Midijob
Für geringe Unterrichtsumfänge nennt der VdM Minijobs, Midijobs, flexible Verträge mit Abrufklauseln und befristete Verträge für Vertretungen; die Einkommensprüfungen bei Minijobs sollten dokumentiert werden (VdM-FAQ). 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat, der Mindestlohn bei 13,90 € je Stunde; für Minijobs fallen insgesamt rund 30 % Pauschalabgaben an, etwa 10 Prozentpunkte mehr als bei regulär Beschäftigten (steuerberaten.de, 05.11.2025). Die Regeln des Midijob-Übergangsbereichs 2026 hat die Redaktion nicht verifiziert.
Anstellung plus Honorar
Dass Lehrtätigkeit sowohl in Beschäftigung als auch selbstständig möglich bleiben soll, betont die Bundesregierung allgemein (BT-Drs. 20/12811). Für Mischformen beim selben Träger zieht der VdM eine Grenze: Privatunterricht für eingeschriebene Musikschüler, der direkt an die Lehrkraft gezahlt wird, sei auf Honorarbasis „grundsätzlich nicht möglich“, wenn die Lehrkraft an der Schule angestellt ist (VdM-FAQ). Eine ausdrückliche Aussage der DRV zum Nebeneinander von Anstellung und Honorartätigkeit beim selben Auftraggeber hat die Redaktion nicht gefunden.
Arbeitnehmerüberlassung
Forvis Mazars nennt die rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung neben befristeten Arbeitsverträgen und Statusverfahren als Alternative (Forvis Mazars, 2/2024). Gewerbsmäßige Überlassung braucht grundsätzlich eine Erlaubnis; ohne Erlaubnis sind Bußgelder bis 30.000 € möglich, die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Bei reiner Remote-Arbeit kann nach den Fachlichen Weisungen zum AÜG ein virtueller Inlandsbezug für die Erlaubnispflicht genügen (FGS, 05.12.2024). Weitere AÜG-Folgen hat die Redaktion nicht ausgewertet; bildungsspezifische Erfahrungen mit dem Modell enthalten die Quellen nicht.
Dozentin oder Dozent mit eigener GmbH oder UG
Nach dem BSG (20.07.2023, B 12 R 15/21 R) schützt eine Ein-Personen-GmbH nicht ohne Weiteres vor einer Beschäftigung: Auch wer alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist, kann beim Auftraggeber beschäftigt sein, selbst wenn nur zwischen den Gesellschaften ein Vertrag besteht; maßgeblich ist das Gesamtbild, vor allem die Eingliederung (Forvis Mazars) . Der Fall betraf einen Krankenpfleger, keine Lehrkraft; das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück, über den Status selbst entschied es nicht abschließend (BSG). Die Übertragung auf Lehrtätigkeiten ist eine Analogie.
Ableitung der Redaktion Unterrichtet eine Lehrkraft über ihre GmbH oder UG weiter nach Stundenplan, in Räumen und nach Curricula des Trägers, ändert die Gesellschaftsform an diesen Indizien nichts.
Kooperation und Outsourcing
Rödl & Partner rät bei Verträgen mit Dritten zu klären, wer die Leistung tatsächlich erbringt. Modelle, in denen der Auftraggeber Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt, gelten dort als „besonders sensibel“; der Vertrag allein entscheide nicht (Rödl & Partner, 24.06.2026). Die Einschätzung bezieht sich auf Hochschulen. Wird die Tätigkeit für einen Dritten erbracht und gibt es Anhaltspunkte, dass die Lehrkraft in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, stellt die DRV im Statusfeststellungsverfahren bei einer Beschäftigung auch fest, ob sie zum Dritten besteht; diese Regel (§ 7a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IV) tritt nach geltender Fassung ebenfalls mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (§ 7a SGB IV).
Umbau zu echter Selbstständigkeit
Als Indizien für Selbstständigkeit nennt der VdM Freiheit bei Ort, Zeit und Inhalt, das Recht, auch längerfristig eine qualifizierte Vertretung zu stellen, eine eigene Geschäftsorganisation, Unternehmerrisiko ohne Ausfallhonorar, eigene Chancen wie eigene Schülerakquise und eine Leistung, die auch Dritte erbringen könnten (VdM-FAQ). Als Ausnahme von seiner Empfehlung zur Anstellung nennt er eng umrissene, zeitlich begrenzte Projekte außerhalb des Kernangebots, etwa Workshops. GÖRG betont, dass Verträge allein nicht genügen; das Geschäfts- und Organisationsmodell müsse so angepasst werden, dass Lehrkräfte tatsächlich unternehmerische Risiken und Chancen tragen (GÖRG).
Die Rechtsprechung setzt die Hürde hoch. Pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens genügt nach dem BSG nicht, und selbst entwickelte Kursmaterialien begründen keine unternehmerische Chance, wenn das Honorar sie abdeckt (BSG, 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R). 2026 wertete das BSG laut Terminberichten auch regulatorische Vorgaben wie Fahrlehrerrecht, Schulrecht und Lehrpläne als Grund für Eingliederung oder Weisungsgebundenheit (BSG, 05.05.2026; BSG, 23.07.2026). Für AZAV-Maßnahmen und Kammerlehrgänge mit Rahmenplänen ist die Übertragung eine Analogie; ein Urteil dazu gibt es nicht. Der DVV hat überarbeitete Honorarverträge erstellt, die der Kommunale Arbeitgeberverband für die VHS Bremen geprüft und angepasst hat (Senat Bremen). Kriterien im Einzelnen: Kriterien.
Statusfeststellung und Gruppenfeststellung
Eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist kein Organisationsmodell, sondern klärt den Status einer gewählten Gestaltung; GÖRG empfiehlt sie in Zweifelsfällen, weil sie eine verbindliche Entscheidung der DRV liefert (GÖRG). Hat die DRV in einem Einzelfall entschieden, kann der Auftraggeber für gleiche Auftragsverhältnisse eine gutachterliche Gruppenfeststellung beantragen; vor Tätigkeitsbeginn ist eine Prognoseentscheidung möglich. Beide treten mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft. Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat (§ 7a SGB IV). 2025 dauerten optionale Verfahren im Schnitt 56 Tage (BT-Drs. 21/4263). Einzelheiten: Statusfeststellungsverfahren.
Zustimmung nach § 127 SGB IV
Mit der Zustimmung der Lehrkraft entsteht bei erfüllten Voraussetzungen bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus Beschäftigung; hat ein Versicherungsträger bereits eine Beschäftigung festgestellt, tritt die Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein (§ 127 SGB IV). Als Vorteile nennt GÖRG in einem Beitrag vor der Verlängerung: keine Beiträge, kein Nachzahlungs- oder Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB, Zeit für den Umbau; als Nachteile die Befristung, die bleibende Einzelfallprüfung und die offene künftige Gesetzeslage (GÖRG). Für die Lehrkraft hat die Zustimmung Folgen: „Lehrkräfte, die der Übergangsregelung zustimmen, verzichten auf diesen Schutz“, und sie müssen sich als selbstständige Lehrkraft bei der Rentenversicherung melden (DRV). Die GEW gibt bewusst keine allgemeine Empfehlung und weist darauf hin, dass Lehrkräfte bei Verweigerung womöglich keinen Folgevertrag erhalten (GEW-Flyer, 05/2025).
Offen Ohne Anschlussregelung gilt ab 01.01.2028 wieder die allgemeine Abgrenzung (Was gilt ab 2028). Bayern beantragt im Bundesrat eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre; die Sitzung ist für den 20.11.2026 vorgesehen, der Ausgang offen (BR-Drs. 633/26). Einzelheiten zur Zustimmung: Zustimmung der Lehrkraft.
Mehr Selbstlern- und Medienanteile
Wer Präsenz- oder Live-Unterricht durch asynchrone Inhalte ersetzt, um Dozenten weniger einzubinden, berührt Fernunterrichts- und Förderrecht. Nach dem BGH sind überwiegend asynchrone Online-Kurse Fernunterricht (12.06.2025, III ZR 109/24), rein synchrone Live-Seminare nicht (05.02.2026, III ZR 137/25); werden Live-Seminare aufgezeichnet und bereitgestellt, kann das die Zulassungspflicht auslösen (12.02.2026, III ZR 73/25), und ohne erforderliche ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig (beck-aktuell, 04.03.2026). Beim Aufstiegs-BAföG verlangt § 4a AFBG für mediengestützte Anteile ergänzenden Präsenzunterricht und Lernprozesse, die „von der Lehrkraft aktiv gesteuert“ werden (§ 4a AFBG). Das VG Münster versagte einem Friseurmeisterkurs, dessen Unterricht nur als Video vorlag, die Förderung (29.10.2024, 6 K 2868/22, nicht rechtskräftig) (handwerksblatt).
Ableitung der Redaktion Daraus entsteht ein Zielkonflikt, den die ausgewerteten Quellen nicht beschreiben. Die synchrone, lehrkraftgesteuerte Durchführung, die FernUSG- und AFBG-Konformität sichert, ist zugleich ein Indiz für Eingliederung. Live-Online-Unterricht entfernt nur das Raumindiz; dass Live-Online-Dozenten deshalb eher selbstständig sind, ist nicht belegt. Ausführlich: Live-Online-Unterricht.
Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Welches Modell ist nach dem Herrenberg-Urteil das richtige?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Jedes Modell hat belegte Stärken und Risiken, und die Statusfrage entscheidet sich nach der tatsächlichen Durchführung im Einzelfall. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV.
Schützt eine eigene GmbH der Dozentin oder des Dozenten vor Scheinselbstständigkeit?
Nicht ohne Weiteres. Nach dem BSG (20.07.2023, B 12 R 15/21 R, wiedergegeben nach Forvis Mazars) kann auch der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH beim Auftraggeber beschäftigt sein; maßgeblich ist das Gesamtbild, vor allem die Eingliederung. Der Fall betraf keine Lehrkraft, sondern einen Krankenpfleger; das BSG verwies ihn an das Landessozialgericht zurück, ohne abschließend über den Status zu entscheiden. Die Übertragung auf Lehrtätigkeit ist eine Analogie.
Reicht es, den Honorarvertrag neu zu formulieren?
Nach BSG und Fachquellen nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung. Die Kanzlei GÖRG betont, dass Lehrkräfte tatsächlich unternehmerische Risiken und Chancen tragen müssen.
Ist die Zustimmung nach § 127 SGB IV eine dauerhafte Lösung?
Nein. Sie verhindert bei erfüllten Voraussetzungen eine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung bis 31.12.2027. Ohne Anschlussregelung gilt ab 01.01.2028 wieder die allgemeine Abgrenzung. Bayern beantragt im Bundesrat eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre, der Ausgang ist offen.
Lässt sich das Problem durch mehr Online-Selbstlernanteile lösen?
Das ist mit eigenen Risiken verbunden: Überwiegend asynchrone Kurse können nach dem BGH zulassungspflichtiger Fernunterricht sein, und beim Aufstiegs-BAföG verlangt § 4a AFBG lehrkraftgesteuerte Lernprozesse. Mehr unter Live-Online-Unterricht.
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 R 15/21 R bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R bsg.bund.de
- BT-Drs. 20/12811 (Antwort der Bundesregierung, 04.09.2024) dserver.bundestag.de
- Formulierungshilfe Übergangsregelung, 12.12.2024 (via DVV) volkshochschule.de
- GÖRG, Legal Update vom 28.01.2026 (PDF; Fristangaben überholt) goerg.de
- VdM, FAQ Honorarvertrag, 16.05.2024 musikschulen.de
- VdM-Seiten in nmz 6/2025 musikschulen.de
- VdM, Statistisches Jahrbuch 2024 musikschulen.de
- Senat der Freien Hansestadt Bremen, Senatsvorlage vom 03.09.2024 rathaus.bremen.de
- hessenschau: Hessische Musikschulen nach dem Herrenberg-Urteil (undatiert) hessenschau.de
- § 14 TzBfG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- steuerberaten.de, 05.11.2025: Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro steuerberaten.de
- Forvis Mazars, Newsletter Public Sector 2/2024: Scheinselbstständigkeit forvismazars.com
- FGS, 05.12.2024: Employer of Record, neue Risiken der illegalen Arbeitnehmerüberlassung fgs.de
- Rödl & Partner, 24.06.2026: Sozialversicherungspflicht von Lehrbeauftragten und Honorarkräften roedl.com
- § 7a SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- BSG, B 12 BA 3/23 R vom 05.11.2024 (Urteil via rewis.io) rewis.io
- BSG, Terminbericht B 12 BA 2/24 R vom 05.05.2026 bsg.bund.de
- BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R vom 23.07.2026 bsg.bund.de
- BT-Drs. 21/4263 (Antwort der Bundesregierung, 19.02.2026) dserver.bundestag.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- GEW-Hauptvorstand, Flyer Herrenberg-Urteil, 05/2025 gew.de
- BR-Drs. 633/26 (Entschließungsantrag Bayern, 28.10.2026) dserver.bundestag.de
- beck-aktuell, 04.03.2026: Live statt asynchron, BGH zu Fernunterricht beck-aktuell.de
- § 4a AFBG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- handwerksblatt, 01.12.2024: Kein Meister-BAföG für Video-Fortbildung (VG Münster, 6 K 2868/22) handwerksblatt.de