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Grundlagen

Beschäftigung oder Selbstständigkeit? Die Kriterien für Lehrkräfte

Ob eine Lehrkraft beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV und einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Seit dem Herrenberg-Urteil (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) wenden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Indizienkatalog vom 04.05.2023 an, der spätestens ab 01.07.2023 gilt. Maßgeblich sind die Eingliederung in den Betrieb des Bildungsträgers und unternehmerische Chancen und Risiken, nicht das Vertragsetikett.

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Die Grundnorm: § 7 Abs. 1 SGB IV

Ob eine Lehrkraft beschäftigt oder selbstständig ist, beurteilt sich nach der allgemeinen Abgrenzung in § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ (§ 7 SGB IV). Das BSG stellte 2024 klar, dass es für lehrende Tätigkeiten auch keine langjährige Sonderrechtsprechung gibt (BSG, B 12 BA 3/23 R).

Die gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind also Weisungen und Eingliederung. Sie „müssen nicht stets kumulativ vorliegen“, also nicht beide zugleich gegeben sein (BSG, Terminbericht B 12 BA 2/24 R). Schon im Herrenberg-Urteil hieß es, dass eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einhergeht (BSG). Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet die DRV „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (§ 7a SGB IV). Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Verträge (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R, Rn. 14). Lehrkräfte können beschäftigt oder selbstständig sein, und für ganze Berufsbilder sind keine abstrakten Aussagen möglich (gesetze.co, B 12 R 3/20 R, RdNr 13, 15).

Der Indizienkatalog der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023

GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit haben am 04.05.2023 in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (TOP 1 „Versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten“) Indizien für eine Beschäftigung von Lehrkräften festgelegt. Sie gelten „spätestens für Zeiten ab 01.07.2023“, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis 04.05.2023; DRV). Der Katalog gibt die Auffassung der Sozialversicherungsträger wieder, nicht die eines Gerichts. Er beruft sich auf das Herrenberg-Urteil.

Nr. Indiz für Beschäftigung (sinngemäß) Was das bei einem Bildungsträger heißen kann
1 Die Lehrkraft muss die Arbeit persönlich erbringen. Sie hält den Kurs selbst und kann keine eigene Vertretung schicken. So war es im Herrenberg-Fall.
2 Die Einrichtung legt Unterrichtszeiten und -räume fest, per Vertrag oder Stundenplan. Kursplan, Semesterprogramm und Raumbelegung kommen vom Träger.
3 Die Lehrkraft hat keinen Einfluss auf die zeitliche Lage des Unterrichts. Termine lassen sich nicht nach eigenem Ermessen verlegen.
4 Unterrichtsausfall wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist zu melden. Krankmeldung an Fachbereich oder Verwaltung.
5 Für unverschuldeten Unterrichtsausfall gibt es ein Ausfallhonorar. Honorar fließt, obwohl der Kurs ausfällt, ohne dass die Lehrkraft das zu vertreten hat.
6 Die Lehrkraft muss gesonderte Schülerveranstaltungen vorbereiten und durchführen. An Musikschulen etwa Schülervorspiele, übertragen verpflichtende Veranstaltungen außerhalb des Kurses.
7 Die Lehrkraft muss an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder Ähnlichem teilnehmen, auch wenn das gesondert vergütet wird. Dozenten- oder Fachbereichskonferenzen mit Teilnahmepflicht.
8 Eigenverantwortliche Unterrichtsgestaltung auf Lehrplanbasis begründet keine unternehmerische Freiheit, vor allem ohne eigene Betriebsorganisation, Unternehmerrisiko und unternehmerische Chancen und wenn Dritte die Lehrtätigkeit nicht übernehmen können. Rahmenlehrplan, Curriculum oder Prüfungsordnung lassen Methodenfreiheit, machen die Lehrkraft aber nicht zur Unternehmerin.

Quelle der Indizien: Besprechungsergebnis 04.05.2023. Die Erläuterungen sind redaktionelle Übertragungen. Die DRV fasst die Indizien 2, 3, 5, 6 und 7 auf ihrer Herrenberg-Seite ebenso zusammen (DRV).

Eine Neufassung des Katalogs nach 2023 wurde nicht gefunden. Seit dem Besprechungsergebnis vom 21.05.2025 unterscheiden die Träger nicht mehr nach Zeiträumen vor und nach dem 01.07.2023, soweit § 127 SGB IV greift (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Ob der Berufsgruppenkatalog des Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung wie 2023 angekündigt angepasst wurde, ist unverifiziert.

Was für Selbstständigkeit sprechen kann

Für Selbstständigkeit sprechen nach den Quellen vor allem ein eigenes Unternehmerrisiko und eine unternehmerische Freiheit, die über pädagogische Spielräume hinausgeht. Einen eigenen Positivkatalog enthält das Besprechungsergebnis vom 04.05.2023 nicht. Es beschreibt Selbstständigkeit allgemein: eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, Verfügung über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (Besprechungsergebnis 04.05.2023).

Konkreter wird der Verband deutscher Musikschulen in seiner FAQ vom 16.05.2024. Als Indizien für Selbstständigkeit nennt er: Freiheit bei Ort, Zeit und Inhalt, das Recht, auch längerfristig eine qualifizierte Vertretung zu stellen, eine eigene Geschäftsorganisation, Unternehmerrisiko ohne Ausfallhonorar, eigene Chancen wie eigene Schülerakquise und eine Leistung, die auch Dritte erbringen könnten (VdM-FAQ). Das ist eine Verbandsauffassung. Nach dem BSG fehlte dem Fahrlehrer 2026 gerade die Möglichkeit, durch unternehmerisches Handeln den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen (BSG, Terminbericht B 12 BA 2/24 R). Dass Selbstständigkeit möglich bleibt, zeigt das Urteil von 2018 („Musikschullehrer I“, B 12 R 3/17 R) (WD 6 - 3000 - 029/25). Im BMAS-Fachgespräch vom 14.06.2024 erläuterte die DRV Bund, wie Selbstständigkeit nach der BSG-Rechtsprechung möglich bleibt (BT-Drs. 20/12811).

Manche Umstände genügen nach der Rechtsprechung allein nicht:

Umstand Bewertung Quelle
Etikett „freie Mitarbeit“ im Vertrag entscheidet nicht über den Status BSG, B 12 BA 3/23 R, Leitsatz 2
Weisungsrecht vertraglich ausgeschlossen VHS-Dozent trotzdem beschäftigt BSG-PM 31/2024
Pädagogische Freiheit im vorgegebenen Rahmen „Allein die pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens führt daher noch nicht zur Selbstständigkeit.“ gesetze.co, B 12 BA 3/23 R, Rn. 22
Selbst entwickelte Kursmaterialien keine unternehmerische Chance, wenn das Honorar sie abdeckt BSG, B 12 BA 3/23 R
Einzelne Schüler ablehnen können keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit gesetze.co, B 12 R 3/20 R
Kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung nur Ausdruck der Absicht, Selbstständigkeit zu vereinbaren gesetze.co, B 12 R 3/20 R
Selbstständige Tätigkeit außerhalb des Vertrags unerheblich gesetze.co, B 12 R 3/20 R
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend BSG, B 12 BA 2/24 R
Ablehnungsrecht, abstrakte Delegationsmöglichkeit, Gewerbeschein wogen bei Fitnesstrainern wenig (Eilverfahren) ETL zu Bayerisches LSG

Die Gesamtabwägung im Einzelfall

Die Indizien werden im Einzelfall gegeneinander abgewogen. Das BSG überschrieb seine Pressemitteilung vom 06.11.2024 mit „Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig“ (BSG-PM 31/2024). Nach dem DRV-Lexikon sprechen Rahmenvorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt nur dann für Selbstständigkeit, wenn die Weisungsfreiheit insgesamt unternehmerisch geprägt ist (DRV-Lexikon). Im VHS-Fall vom 23.07.2026 hielt das BSG fest: „Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor.“ (BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R)

Ableitung der Redaktion Keine der Quellen nennt eine Mindestzahl erfüllter Indizien. Ein einzelnes Gegenindiz hebt eine deutliche Eingliederung in Stundenplan, Räume und Abläufe des Trägers deshalb nicht automatisch auf.

Fragen zur Orientierung, die sich an diesen Indizien ausrichten, finden Sie unter Orientierungsfragen. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der DRV. Worauf Prüfer achten, beschreibt die Seite Betriebsprüfung.

Neu seit 2026: regulatorische Vorgaben als Indiz

Seit 2026 wertet das BSG gesetzliche und schulrechtliche Vorgaben, an die der Träger gebunden ist, als Indiz für Beschäftigung (Überblick: Rechtsprechung zu Lehrkräften). Im Fahrlehrer-Fall vom 05.05.2026 (B 12 BA 2/24 R) heißt es: „Die regulatorischen Vorgaben bedingen regelmäßig die Eingliederung des Fahrlehrers“ (BSG, Terminbericht). Am 23.07.2026 (B 12 BA 12/24 R) leitete der Senat aus der Pflicht einer Volkshochschule, schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne einzuhalten, eine Weisungsunterworfenheit der Dozentin ab (BSG, Terminbericht). Laut einer Fachzeitschrift hielt auch das LSG Schleswig-Holstein einen Dozenten für Notfallmedizin für beschäftigt, der nach Rahmenlehrplan und Prüfungsordnung von Fachgesellschaften unterrichtete (IWW).

Ableitung der Redaktion Für AZAV-Maßnahmen, Kammerlehrgänge und prüfungsvorbereitende Kurse mit Rahmenplänen und Prüfungsordnungen liegt die Übertragung nahe. Ein BSG-Urteil zu AZAV- oder IHK-Lehrgängen wurde aber nicht gefunden; es handelt sich um eine Analogie (siehe AZAV-Träger und Aufstiegsfortbildung).

Parteiwille und Vertragsetikett

Wie die Parteien ihren Vertrag nennen und was sie wollten, entscheidet nicht über den Status. Nach dem ersten Leitsatz des Herrenberg-Urteils ist Versicherungspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Nur wenn die Umstände insgesamt gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für Beschäftigung sprechen, kann der Wille im Einzelfall ein gewichtiges Indiz sein (BSG). Am 23.07.2026 bekräftigte das BSG: „Der (vermeintliche) Wille der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, zwingt nicht zu einer entsprechenden Feststellung des Erwerbsstatus.“ (BSG, Terminbericht)

Bedeutung hat der Parteiwille in der Übergangsregelung. § 127 SGB IV setzt voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind (§ 127 SGB IV). Darauf deuten laut DRV Bezeichnungen wie Honorarvertrag oder freie Mitarbeit hin (DRV-FAQ). Die Übergangsregelung schiebt die Versicherungspflicht hinaus, an der Statusbeurteilung ändert sie nichts: Im Fluglehrer-Fall bejahte das BSG die Beschäftigung, die Versicherungspflicht trat wegen § 127 SGB IV aber nicht für die Vergangenheit ein (BSG, B 12 BA 2/23 R). Mehr unter Übergangsregelung.

Format: kein Sonderrecht für Online-Unterricht

Für Live-Online-Unterricht gelten dieselben Kriterien wie für Präsenzunterricht. Die DRV-Seiten zum Herrenberg-Urteil erwähnen Online-Lehre nicht (DRV), und in der gefundenen Rechtsprechung ist das Format kein eigener Prüfpunkt; auch das VHS-Urteil von 2024 nennt die Unterrichtsform (Präsenz oder online) nicht als Kriterium (BSG, B 12 BA 3/23 R). Ob Live-Online-Dozierende eher selbstständig sind, ist nicht belegt. Einzelheiten, auch zu Fernunterrichtsrecht und Aufstiegs-BAföG: Live-Online-Unterricht.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Welche Kriterien prüft die Rentenversicherung bei Lehrkräften und Dozenten?

Maßgeblich ist der Indizienkatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 04.05.2023. Für eine Beschäftigung sprechen danach unter anderem die persönliche Leistungspflicht, vom Träger festgelegte Zeiten und Räume, Meldepflichten bei Ausfall, Ausfallhonorare sowie Pflichten zu Konferenzen und gesonderten Veranstaltungen (Besprechungsergebnis 04.05.2023; DRV).

Ab wann gilt der Kriterienkatalog vom 04.05.2023?

Spätestens für Zeiten ab 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis 04.05.2023). Soweit die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV greift, unterscheiden die Sozialversicherungsträger seit Mai 2025 nicht mehr nach Zeiträumen vor und nach diesem Stichtag (Besprechungsergebnis 21.05.2025).

Reicht pädagogische Freiheit für eine Selbstständigkeit?

Nein. Nach dem BSG führt pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens allein nicht zur Selbstständigkeit (BSG, 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R). Rahmenvorgaben mit Gestaltungsspielräumen sprechen erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit insgesamt unternehmerisch geprägt ist (BSG, B 12 R 3/20 R).

Ist eine Lehrkraft mit Gewerbeschein oder mehreren Auftraggebern automatisch selbstständig?

Nein. In einem Eilverfahren zu Fitnesstrainern wogen ein Gewerbeschein und ein Ablehnungsrecht wenig (ETL zu Bayerisches LSG, 18.08.2023). Eine selbstständige Tätigkeit außerhalb des Vertrags ist für die Beurteilung des konkreten Auftrags unerheblich (gesetze.co, B 12 R 3/20 R), und fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht entscheidend (BSG, B 12 BA 2/24 R).

Gelten für Online-Unterricht andere Kriterien?

Nein, eine Sonderregel für Online-Unterricht gibt es nicht. Die DRV-Seiten zum Herrenberg-Urteil erwähnen Online-Lehre nicht, und in der gefundenen Rechtsprechung ist sie kein eigener Prüfpunkt (DRV). Mehr dazu unter Live-Online-Unterricht.

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