Übergangsregel und Politik
Die Zustimmung der Lehrkraft nach § 127 SGB IV: Form, Wirkung und offene Fragen
Die Zustimmung der Lehrkraft ist neben der übereinstimmenden Annahme von Selbstständigkeit die zweite Voraussetzung der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV, die nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (28.06.2022, B 12 R 3/20 R) eingeführt wurde. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung muss sie ausdrücklich und schriftlich oder elektronisch erklärt werden; die Lehrkraft gilt dann bis 31.12.2027 als selbstständig und muss sich als selbstständige Lehrkraft bei der Rentenversicherung melden. Adressat, spätester Zeitpunkt und Fortgeltung für 2027 sind strittig oder ungeklärt.
Inhalt und Stand dieser Seite
Was die Zustimmung der Lehrkraft ist
Die Zustimmung der Lehrkraft ist eine der beiden Voraussetzungen der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV; die andere ist, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgingen (§ 127 SGB IV). In der Praxis heißt das Dokument auch Zustimmungserklärung, Einverständniserklärung oder Erklärung der Lehrkraft. Die Zustimmung ist freiwillig (DRV). Fehlt sie oder lässt sie sich nicht nachweisen, geht das nach dem Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen zulasten des Bildungsträgers (Besprechungsergebnis 21.05.2025).
Was die Zustimmung bewirkt
Liegen Zustimmung und übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit vor, entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer Beschäftigung; hat ein Versicherungsträger bereits eine Beschäftigung festgestellt, tritt Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein (§ 127 Abs. 1 SGB IV). Für die Lehrkraft hat das mehrere Folgen:
- Sie verzichtet nach der DRV auf den Schutz der Sozialversicherung, den sie als Beschäftigte hätte (DRV).
- Sie gilt vom 01.03.2025 bis 31.12.2027 als selbstständige Lehrkraft im Sinne des SGB VI; bei künstlerischer Lehre gelten die Regeln des Künstlersozialversicherungsgesetzes entsprechend (§ 127 Abs. 2 SGB IV).
- Beschäftigt sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, muss sie sich bei der Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI) und Beiträge selbst zahlen. Die Beitragspflicht besteht ab 01.03.2025, auch wenn die Zustimmung später erteilt wird (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 3.3).
Die fingierte Selbstständigkeit gilt nur, solange die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV). Was die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte bedeutet, erklärt die Seite Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte.
Form: ausdrücklich, schriftlich oder elektronisch
Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger muss die Zustimmung ausdrücklich und schriftlich oder elektronisch erklärt werden; eine nur mündliche Zustimmung reicht nicht (DRV; SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 2.1–2.4):
| Punkt | Auffassung der SV-Träger (DRV, SV-Spitzenorganisationen) |
|---|---|
| Erklärung | ausdrücklich; der Vertragstext allein genügt nicht |
| Form | schriftlich oder elektronisch, sonst an keine bestimmte Form gebunden; mündlich genügt nicht |
| Dokument | ein separates Dokument wird empfohlen |
| Bezug | bezieht sich auf einen konkreten Vertrag; bei Rahmenverträgen genügt eine Zustimmung, solange die Laufzeit unverändert bleibt |
| Zeitpunkt | kann nachträglich erteilt werden, auch nach Ende der Tätigkeit (Grenzen strittig, siehe unten) |
| Aufbewahrung | in den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV) |
Laut Deloitte wird die Zustimmung wirksam, sobald sie dem Vertragspartner zugeht, und sollte zeitnah eingeholt werden (Deloitte Tax News, 10.07.2025). Die Anforderung der Schrift- oder elektronischen Form stammt aus den Hinweisen der Verwaltung. Das BSG betonte am 13.11.2025, dass das Gesetz keine besondere Form vorschreibt (siehe unten); eine Gerichtsentscheidung speziell zur mündlichen Zustimmung haben wir nicht gefunden.
Aufbewahrung und Nachweis
Die Zustimmung gehört nach der DRV zu den Entgeltunterlagen des Auftraggebers (DRV); die Vorschrift dazu ist § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV (BSG, B 12 BA 2/23 R). Nach einer Statusfeststellung prüft die Einzugsstelle die Melde- und Beitragspflichten und fragt beim Arbeitgeber, ob eine Zustimmung vorliegt (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 6.1). Die Beweislast trägt nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen der Bildungsträger; eine erst in der Betriebsprüfung eingeholte Zustimmung bezeichnen sie als riskant (Ziff. 5.3–5.5). Wie Prüfungen ablaufen, beschreibt die Seite Betriebsprüfung.
Widerruf und Anfechtung
Nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen ist die Zustimmung bindend: „Ein späterer Widerruf der Zustimmung durch die Lehrkraft ist nicht möglich.“ Möglich bleibt eine Anfechtung nach den Regeln des BGB (§§ 119, 123 BGB) (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 4.2–4.3). Das ist Verwaltungsauffassung; Rechtsprechung zum Widerruf ist in den ausgewerteten Quellen nicht dokumentiert.
Strittig: an wen die Zustimmung zu richten ist
Der Gesetzestext nennt einen Adressaten nur in § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: Die Lehrkraft muss „gegenüber dem Vertragspartner“ zustimmen. Satz 1, der Fall der bereits festgestellten Beschäftigung, verlangt nur, dass sie „zustimmt“ (§ 127 SGB IV).
Strittig Die DRV schreibt allgemein: „Die Rentenversicherung ist nicht der richtige Adressat!“ (DRV); auch die SV-Spitzenorganisationen nennen den Bildungsträger (Ziff. 2.2). Nach der Formulierungshilfe zum Gesetz und nach KPMG Law geht die Zustimmung dagegen im Fall von Satz 1 an den Versicherungsträger und nur im Fall von Satz 2 an den Vertragspartner (Formulierungshilfe; KPMG Law).
Strittig: bis wann die Zustimmung erklärt werden kann
Ob die Zustimmung noch in einer Betriebsprüfung oder einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann, beurteilen Verwaltung und Gerichte unterschiedlich.
Auffassung der Sozialversicherungsträger (Mai 2025): Die Zustimmung muss vor dem Widerspruchsbescheid vorliegen; eine spätere Zustimmung ändert an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nichts. War am 01.03.2025 eine Klage anhängig, gilt § 127 SGB IV nicht (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 1.3–1.4, 5.3–5.5).
Rechtsprechung:
| Gericht, Datum, Az. | Aussage | Quelle, Status |
|---|---|---|
| LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025, L 2 BA 24/25 | Berufung auf § 127 SGB IV auch bei am 01.03.2025 laufendem Verfahren, nur für Lehrkräfte mit Zustimmung; den Schutz vom Verfahrensstand abhängig zu machen, wäre „sachwidrig“ | NWB Experten-Blog; Sekundärquelle |
| BSG, 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R | Zustimmung noch im Revisionsverfahren möglich; das Gesetz sieht „weder eine besondere Form … noch eine Frist hierfür vor“ (Rn. 33) | BSG; Urteilstext via rewis.io; Rn. |
| LSG Schleswig-Holstein, 2026 | Erklärung noch im Prüf- und Gerichtsverfahren möglich, auch für vor Inkrafttreten geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte | IWW, 31.07.2026; Az. und Datum |
Das BSG führt zudem aus, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV einer Zustimmungserklärung im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht entgegensteht (BSG). Das BSG entschied noch auf Grundlage der alten Fristen.
Strittig Die Hinweise der Sozialversicherungsträger stammen von Mai 2025; ein aktualisiertes Besprechungsergebnis wurde nicht gefunden. Die genannten Gerichte lassen die Zustimmung später zu als die Verwaltung. Wie die Sozialversicherungsträger heute in Prüfungen verfahren, ist nicht belegt. Weitere Urteile listet die Seite Rechtsprechung zu Lehrkräften.
Ungeklärt: ob frühere Zustimmungen auch 2027 gelten
Ob eine Zustimmung, die vor der Verlängerung im Frühjahr 2026 erteilt wurde, auch den Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2027 abdeckt, ist amtlich nicht geklärt. Die DRV-Seiten behandeln die Frage nicht (DRV-FAQ).
- Die Handelskammer Hamburg meint, für den Verlängerungszeitraum „sind neue Zustimmungserklärungen einzuholen“ (Handelskammer Hamburg, 10.07.2026). Die Seite ist nur eingeschränkt verlässlich, weil sie zugleich behauptet, eine Zustimmung sei nur bei eingeleitetem Statusfeststellungsverfahren nötig; das widerspricht § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
- Der Landessportbund NRW (VIBSS) sieht für Verträge, die ins Jahr 2027 laufen, eine Zusatzvereinbarung mit erneuter Zustimmung vor; neue Verträge sollen eine Erklärung mit dem Datum 31.12.2027 verwenden (VIBSS).
- Die GEW hielt im Mai 2025, vor der Verlängerung, Klauseln für unwirksam, die die Zustimmung über den 31.12.2026 hinaus erstrecken, weil das Gesetz damals keine Verlängerung vorsah; die DRV habe das bestätigt (GEW-Flyer, 05/2025).
- Einrichtungen arbeiten bereits mit Formularen für 2027, etwa die VHS Erding (06/2026) und die Universität Passau für das Wintersemester 2026/27 (siehe Übersicht unten).
Ableitung der Redaktion Solange keine amtliche Aussage vorliegt, ist nicht gesichert, dass eine auf den 31.12.2026 bezogene Zustimmung das Jahr 2027 abdeckt.
Die Position der GEW
Die GEW spricht zur Unterzeichnung keine pauschale Empfehlung aus: „Eine allgemeine Empfehlung kann hier nicht ausgesprochen werden.“ Als Nachteil für Lehrkräfte nennt ihr Flyer, dass eine festgestellte Beschäftigung während der Übergangszeit keine Wirkung entfaltet und selbst getragene Beiträge nicht erstattet werden. Zugleich weist sie darauf hin, dass Lehrkräfte, die nicht unterschreiben, womöglich keinen Folgevertrag erhalten. Neue Verträge mit vorformulierter Zustimmungsklausel sollten Lehrkräfte nach Ansicht der GEW hinterfragen. Die GEW fordert eine rasche gesetzliche Klärung, soziale Absicherung, bessere Honorare und Arbeitsplatzsicherheit (GEW-Flyer, 05/2025). Der Flyer hat den Stand vor der Verlängerung. Von ver.di haben wir keine Position zur Zustimmung gefunden. Weitere Verbandspositionen stehen auf der Seite Reform der Statusfeststellung.
Vorhandene Muster und Formulare
Ein amtliches Muster gibt es nicht: Das Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen nennt Anforderungen, enthält aber kein Muster, und die DRV-Seiten behandeln Muster nicht (SV-Spitzenorganisationen; DRV). herrenberg-report.de stellt kein eigenes Muster bereit. Die folgende Übersicht verweist auf öffentlich zugängliche Dokumente; ihren Inhalt haben wir nicht im Einzelnen geprüft.
| Herausgeber | Dokument | Stand | Hinweis |
|---|---|---|---|
| SV-Spitzenorganisationen (GKV-SV, DRV Bund, BA) | Besprechungsergebnis TOP 1 | 21.05.2025 | Anforderungen an die Zustimmung, kein Muster; Fristangaben veraltet |
| DVV (Veröffentlichung) | Formulierungshilfe Übergangsregelung | 12.12.2024 | Gesetzesformulierung mit Begründung im Entwurfsstand, kein Formular |
| VGSD | Dokument zur Übergangsregelung (docx) | 07/2025 | Inhalt nicht geprüft |
| VHS Erding | Zustimmungserklärung Freiberuflichkeit 2027 | 06/2026 | Formular für 2027 |
| Universität Passau | Zustimmungserklärung Lehrbeauftragte | WS 2026/27 | Formular für Lehrbeauftragte |
| Universität Heidelberg | Zustimmungserklärung Lehr- und Dozententätigkeit | ohne Angabe | nur als Suchtreffer belegt |
| Universität Würzburg | Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit | ab WS 2025/26 | vor der Verlängerung entstanden |
Formulare aus der Zeit vor der Verlängerung im Frühjahr 2026 können noch das alte Fristende 31.12.2026 enthalten; die Fristangaben haben wir nicht einzeln geprüft. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Reicht eine mündliche Zustimmung der Lehrkraft aus?
Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht. Die Zustimmung muss ausdrücklich und schriftlich oder elektronisch erklärt werden und gehört zu den Entgeltunterlagen (DRV). Die SV-Spitzenorganisationen empfehlen ein separates Dokument; der Vertragstext allein genügt nicht (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).
An wen muss die Lehrkraft ihre Zustimmung richten?
Das ist strittig. Die DRV und die SV-Spitzenorganisationen nennen den Vertragspartner, also den Bildungsträger, nicht die Rentenversicherung (DRV). Nach der Formulierungshilfe zum Gesetz und KPMG Law geht die Zustimmung an den Versicherungsträger, wenn dieser bereits eine Beschäftigung festgestellt hat (KPMG Law).
Kann die Zustimmung noch während einer Betriebsprüfung oder eines Gerichtsverfahrens erteilt werden?
Auch das ist strittig. Die SV-Spitzenorganisationen verlangten 2025, dass die Zustimmung vor dem Widerspruchsbescheid vorliegt. Das BSG akzeptierte am 13.11.2025 (B 12 BA 2/23 R) eine Zustimmung noch im Revisionsverfahren (Urteilstext via rewis.io); ähnlich entschieden das LSG Niedersachsen-Bremen und laut IWW das LSG Schleswig-Holstein.
Muss die Zustimmung für 2027 neu eingeholt werden?
Amtlich ist das nicht geklärt; ein nach der Verlängerung aktualisiertes Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen wurde nicht gefunden. Der Landessportbund NRW (VIBSS) und die Handelskammer Hamburg halten neue Zustimmungen bzw. Zusatzvereinbarungen für den Zeitraum 2027 für nötig (VIBSS), und einzelne Einrichtungen verwenden bereits Formulare für 2027.
Gibt es ein amtliches Muster für die Zustimmungserklärung?
Nein. Das Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 21.05.2025 nennt Anforderungen, enthält aber kein Muster (SV-Spitzenorganisationen). Es gibt Formulare von Verbänden, Hochschulen und Volkshochschulen; herrenberg-report.de stellt kein eigenes Muster bereit.
Quellen dieser Seite
- § 127 SGB IV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-FAQ, Wissenswertes zur Übergangsregelung (Stand 01.04.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- SV-Spitzenorganisationen, Besprechungsergebnis vom 21.05.2025, TOP 1 (Spiegelung selbststaendigen.info) selbststaendigen.info
- Besprechungsergebnis vom 21.05.2025, öffentlicher Teil (informationsportal.de) informationsportal.de
- Formulierungshilfe Übergangsregelung, Dateidatum 12.12.2024 (veröffentlicht vom DVV) volkshochschule.de
- KPMG Law, 06.05.2025, aktualisiert 17.03.2026 kpmg-law.de
- Deloitte Tax News, 10.07.2025 deloitte-tax-news.de
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (Volltext via rewis.io) rewis.io
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (bsg.bund.de) bsg.bund.de
- NWB Experten-Blog, 04.12.2025 (zu LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025, L 2 BA 24/25) nwb-experten-blog.de
- IWW LGP, 31.07.2026 (zu LSG Schleswig-Holstein) iww.de
- Handelskammer Hamburg, Übergangsregelung Honorardozenten (aktualisiert 10.07.2026) handelskammer-hamburg.de
- VIBSS (Landessportbund NRW), Honorarverträge mit Übungsleitungen vibss.de
- GEW-Hauptvorstand, Flyer Herrenberg-Urteil, 05/2025 (PDF) gew.de
- VGSD, Dokument zur Übergangsregelung (docx, 07/2025) vgsd.de
- VHS Erding, Zustimmungserklärung Freiberuflichkeit 2027 (06/2026) vhs-erding.de
- Universität Passau, Zustimmungserklärung Lehrbeauftragte WS 2026/27 geku.uni-passau.de
- Universität Heidelberg, Zustimmungserklärung Lehr- und Dozententätigkeit backend.uni-heidelberg.de
- Universität Würzburg, Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit (ab WS 2025/26) uni-wuerzburg.de