Zum Inhalt springen

Folgen und Verfahren

Nachforderung und Haftung: Was folgt, wenn eine Honorarlehrkraft als beschäftigt eingestuft wird

Stellt ein Rentenversicherungsträger nach den Maßstäben des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) fest, dass eine Honorarlehrkraft abhängig beschäftigt ist, schuldet der Bildungsträger den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV) und kann den Arbeitnehmeranteil grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltzahlungen einbehalten (§ 28g SGB IV). Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz in dreißig Jahren (§ 25 SGB IV); hinzu kommen Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) und gegebenenfalls § 266a StGB. Sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 127 SGB IV erfüllt, entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht.

Inhalt und Stand dieser Seite
Stand

Die Rechtsfolgen im Überblick

Wird eine Honorarlehrkraft (je nach Sektor Kursleitung, Dozentin, Honorardozent, Übungsleitung) nach den Maßstäben des Herrenberg-Urteils (BSG, B 12 R 3/20 R) als abhängig beschäftigt eingestuft, treffen die Rechtsfolgen weit überwiegend den Bildungsträger. Maßgeblich ist nach dem BSG die tatsächliche Durchführung, nicht die Vertragsbezeichnung (BSG, B 12 BA 3/23 R); Einzelheiten unter Kriterien.

Norm Regelung Bedeutung für Bildungsträger
§ 28e SGB IV Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Träger schuldet Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
§ 28g SGB IV Arbeitnehmeranteil nur per Lohnabzug, Nachholen grundsätzlich nur bei den drei nächsten Zahlungen Für Altzeiträume kaum zurückzuholen
§ 25 SGB IV Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, dreißig Jahre bei Vorsatz; Hemmung während einer Prüfung Bestimmt, wie weit Nachforderungen zurückreichen
§ 24 SGB IV Säumniszuschlag 1 % je angefangenem Monat; Wegfall bei glaubhaft unverschuldeter Unkenntnis Erhöht die Nachforderung
§ 28p SGB IV Betriebsprüfung mindestens alle vier Jahre Anlass, bei dem auch Honorarverträge geprüft werden
§ 266a StGB Vorenthalten von Beiträgen ist strafbar Strafrechtliche Seite
§ 127 SGB IV Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 31.12.2027 Schutz bei erfüllten Voraussetzungen
§ 7a SGB IV Statusfeststellungsverfahren Klärung des Status vorab

Der Träger schuldet den gesamten Beitrag (§ 28e SGB IV)

Nach § 28e Abs. 1 SGB IV zahlt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; die Zahlung des Beschäftigtenanteils „gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht“ (§ 28e SGB IV). Getragen werden die Beiträge bei Beschäftigung grundsätzlich je zur Hälfte (BSG-Pressemitteilung 31/2024). Nachgefordert werden bei einer Umqualifizierung deshalb Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (VdM-FAQ, 16.05.2024).

Bei echter Selbstständigkeit ist dagegen die Lehrkraft nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, und trägt die Beiträge allein (§ 2 SGB VI; Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte).

Den Arbeitnehmeranteil kann der Träger kaum zurückholen (§ 28g SGB IV)

Nach § 28g SGB IV kann der Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil „nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden“. „Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden“, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV; für Statusfälle bestätigt in WD 6 - 3000 - 029/25). Ausnahmen gelten nach § 28g Satz 4 SGB IV unter anderem, wenn Beschäftigte ihren Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV (Angaben gegenüber dem Arbeitgeber) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sind. Für zurückliegende Zeiträume trägt der Träger den Arbeitnehmeranteil deshalb faktisch meist selbst; der Verband deutscher Musikschulen (VdM) hält einen Regress bei den Lehrkräften für kaum aussichtsreich (VdM-FAQ).

Verjährung: vier Jahre, bei Vorsatz dreißig Jahre (§ 25 SGB IV)

„Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind“, bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; „Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren“ (Satz 2) (§ 25 SGB IV). Beiträge, die 2022 fällig wurden, verjähren danach regulär mit Ablauf des Jahres 2026 (Rechenbeispiel der Redaktion, ohne Hemmung).

Hinzu kommt die Hemmung: „Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt“ (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Sie beginnt mit dem Beginn der Prüfung und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung (§ 25 SGB IV). Im VHS-Fall, den das BSG am 23.07.2026 entschied, ging es um Beiträge für 2005 und 2007 bis 2009, und die Verjährung war laut Terminbericht durch Betriebsprüfung und Bescheid rechtzeitig gehemmt (BSG, B 12 BA 12/24 R).

Säumniszuschläge: 1 % je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV)

Für Beiträge, die der Schuldner „nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat“, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf 50 € nach unten abgerundeten Rückstands zu zahlen (§ 24 SGB IV). Für rückwirkend festgestellte Beitragsforderungen enthält § 24 Abs. 2 SGB IV eine Ausnahme: Der Zuschlag ist nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Offen Rechtsprechung dazu, wann Bildungsträger nach dem Herrenberg-Urteil unverschuldet keine Kenntnis hatten oder wann Vorsatz im Sinne der dreißigjährigen Verjährung vorliegt, hat die Redaktion nicht gefunden.

Betriebsprüfung mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV)

Die Rentenversicherungsträger prüfen nach § 28p Abs. 1 SGB IV „insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre“ und erlassen dabei Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p SGB IV). Der Prüfzeitraum umfasst laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Regel vier Kalenderjahre (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Ablauf und Maßstab beschreibt die Seite Betriebsprüfung.

Die strafrechtliche Seite: § 266a StGB

§ 266a Abs. 1 StGB bestraft einen Arbeitgeber, der der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, gleichgültig, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird; der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a StGB). Absatz 2 erfasst Arbeitgeberbeiträge bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder wenn die Einzugsstelle pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird. Für besonders schwere Fälle sieht Absatz 4 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach Absatz 6 kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht fristgerecht zahlen kann (§ 266a StGB). Die Kanzlei GÖRG nennt das Strafbarkeitsrisiko neben dem Nachzahlungsrisiko als Folge, wenn die Übergangsregelung nicht greift (GÖRG, 28.01.2026).

Zwei dokumentierte Nachforderungen

Amtliche Gesamtzahlen zu Nachforderungen im Bildungssektor hat die Redaktion nicht gefunden; auch die Statistik der DRV zu Statusverfahren unterscheidet nicht nach Branchen (BT-Drs. 20/12811). Dokumentiert sind Einzelfälle aus Gerichtsverfahren:

Entscheidung Konstellation Nachforderung Stand der Quelle
BSG, 23.07.2026, B 12 BA 12/24 R Dozentin an der VHS eines Landkreises, Kurse zum Erwerb von Schulabschlüssen; Betriebsprüfung der DRV Rheinland insgesamt 10.741,61 € für sechs Dozenten, Zeiträume ab 2005; auf die beigeladene Dozentin entfielen 823,41 € Rentenversicherungsbeiträge und 1,20 € Umlage U2 (BSG) Terminbericht
Bayerisches LSG, 18.08.2023, L 7 BA 72/23 B ER 17 freie Trainer und Kursleiter eines Fitnessstudios rund 60.000 € Beiträge und Säumniszuschläge, im Eilverfahren bestätigt (ETL) Kanzleibericht

Berücksichtigt wurden dort nur die Schulabschlusskurse, nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags. Das BSG wies laut Terminbericht auch die Auffassung zurück, § 127 SGB IV schütze allgemein das Vertrauen auf den Willen der Vertragsparteien (BSG).

Was § 127 SGB IV bis 31.12.2027 verhindert

Stellt ein Versicherungsträger eine Beschäftigung fest, tritt Versicherungspflicht „erst ab dem 1. Januar 2028 ein“, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Liegt keine Feststellung vor, tritt unter denselben Voraussetzungen „bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht“ ein; die Zustimmung ist dann gegenüber dem Vertragspartner zu erklären (§ 127 SGB IV). Die Regelung wirkt laut DRV ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, also auch für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten am 01.03.2025 (DRV-FAQ); einen Stichtag 28.06.2022 enthält sie nicht. Die Formulierungshilfe zum Gesetz hält fest: „Eine Nachforderung von Beiträgen für die vergangenen Zeiträume erfolgt jedoch nicht.“ (Formulierungshilfe, 12.12.2024).

Grenzen: Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Die fingierte Selbstständigkeit gilt laut DRV nur, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV). Und: „Die fehlende oder nicht einbringliche Zustimmung geht zu Lasten des Bildungsträgers.“ (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Einzelheiten: Übergangsregelung und Zustimmung der Lehrkraft.

Strittig Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger von 2025 gilt § 127 SGB IV nicht, wenn am 01.03.2025 bereits eine Klage anhängig war (SV-Spitzenorganisationen). Das LSG Niedersachsen-Bremen (03.09.2025, L 2 BA 24/25) hielt es dagegen für sachwidrig, den Schutz vom Verfahrensstand abhängig zu machen (NWB Experten-Blog), und das BSG ließ die Zustimmung im Fluglehrer-Fall noch im Revisionsverfahren zu (BSG, 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R).

Offen Ohne Anschlussregelung gilt ab 01.01.2028 wieder allein die allgemeine Abgrenzung (Was gilt ab 2028). Bayern beantragt mit BR-Drs. 633/26 eine Entschließung des Bundesrates, mit der die Bundesregierung unter anderem gebeten wird, den Zeitraum des § 127 SGB IV um mindestens zwei Jahre zu verlängern und eine Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen für die Vergangenheit auszuschließen; vorgesehen ist die 1070. Sitzung am 20.11.2026, der Ausgang ist offen (BR-Drs. 633/26).

Weitere Haftungsfragen; Lohnsteuer und Arbeitsrecht

Nach Darstellung des VdM können bei eingetragenen Vereinen auch Vorstände haften, und eine D&O-Versicherung deckt Altfälle nicht (VdM-FAQ). Lohnsteuerliche und arbeitsrechtliche Folgen einer Umqualifizierung sind nicht Gegenstand dieser Seite. Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht, Steuerberatung oder vorab ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss der Bildungsträger bei einer Fehleinstufung auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen?

Ja. Nach § 28e SGB IV schuldet der Arbeitgeber den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Arbeitnehmeranteil darf er nach § 28g SGB IV grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen einbehalten. Für zurückliegende Jahre trägt er ihn deshalb faktisch meist selbst.

Wie weit kann die Rentenversicherung Beiträge zurückfordern?

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden; vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren. Während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt. Im VHS-Fall, den das BSG am 23.07.2026 entschied, ging es laut Terminbericht um Beiträge ab 2005.

Fallen bei einer Nachforderung immer Säumniszuschläge an?

Der Säumniszuschlag beträgt nach § 24 SGB IV 1 % je angefangenem Monat der Säumnis. Bei rückwirkend festgestellten Forderungen entfällt er, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er von der Zahlungspflicht unverschuldet keine Kenntnis hatte. Rechtsprechung dazu speziell für Bildungsträger nach dem Herrenberg-Urteil hat die Redaktion nicht gefunden.

Schützt § 127 SGB IV vor Nachforderungen für die Vergangenheit?

Bei erfüllten Voraussetzungen ja: Beide Seiten gingen bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit aus, und die Lehrkraft stimmt zu. Dann entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht, laut DRV ab Beginn der vertraglichen Tätigkeit. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Mehr unter Übergangsregelung.

Gibt es Zahlen zu Nachforderungen bei Bildungsträgern?

Amtliche Gesamtzahlen hat die Redaktion nicht gefunden. Dokumentiert sind Einzelfälle, etwa 10.741,61 € für sechs VHS-Dozenten (BSG, 23.07.2026, laut Terminbericht) und rund 60.000 € für 17 Trainer eines Fitnessstudios (Bayerisches LSG, 18.08.2023, Eilverfahren).

Quellen dieser Seite