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Musikschulen nach dem Herrenberg-Urteil: Honorarlehrkräfte, Umstellung und Kosten
Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) betraf eine Honorar-Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule und prägt seither die Beurteilung von Lehrkräften in allen Bildungsbereichen. Zum Stichtag 31.12.2023 arbeiteten an Musikschulen im Verband deutscher Musikschulen (VdM) laut Verbandsstatistik noch 44,2 % der Lehrkräfte als freie Mitarbeitende; nach Angaben des VdM (Mai 2025) haben viele Träger inzwischen auf Anstellung umgestellt, teils mit deutlich höheren Unterrichtsentgelten. Nach § 127 SGB IV tritt bis 31.12.2027 keine Versicherungspflicht als Beschäftigte ein, sofern Musikschule und Lehrkraft bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt.
Inhalt und Stand dieser Seite
Der Ursprung: ein Musikschulfall
Das Herrenberg-Urteil ist ein Musikschulurteil. Das Bundessozialgericht stufte am 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) eine Lehrerin für Klavier und Keyboard an einer städtischen Musikschule als abhängig beschäftigt ein, obwohl sie seit 2000 auf Grundlage einer Vereinbarung über eine „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“ und ab 2011 mit Honorarverträgen je Schuljahr unterrichtete (BSG; gesetze.co). Den Namen erklärt die DRV: Die Lehrkraft unterrichtete an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg (DRV). Die Statusfeststellung hatte die Lehrkraft selbst beantragt, geklagt hatte die Musikschulträgerin (gesetze.co). Sachverhalt, Leitsätze und Verfahrensgang: Das Herrenberg-Urteil.
Musikschultypische Umstände: Urteil und VdM-Hinweise im Vergleich
Die Umstände, die das BSG gegen eine Selbstständigkeit wertete, sind an Musikschulen verbreitet; der VdM führt sie in seiner FAQ von 2024 ebenfalls als Indizien auf und ergänzt weitere.
| Umstand an Musikschulen | Herrenberg-Urteil (2022) | VdM-FAQ (16.05.2024) |
|---|---|---|
| Unterricht nach VdM-Rahmenlehrplänen | bloße Rahmenvorgaben, keine unternehmerische Freiheit | Bindung an Rahmenlehrpläne spricht für Beschäftigung |
| Stundenplan, Räume und Instrumente der Schule | Eingliederung in die Organisation der Schule | Stundenplan und Räume der Schule sprechen für Beschäftigung |
| Schülervorspiele und Konferenzen | Pflicht dazu spricht für Eingliederung, auch bei gesonderter Vergütung | Pflicht zu Schülerveranstaltungen und Konferenzen spricht für Beschäftigung |
| Schülerzuteilung durch die Schule | Ablehnen einzelner Schüler ist keine unternehmerische Freiheit; keine eigene Akquise | eigene Schülerakquise spricht für Selbstständigkeit |
| Vertretung | Unterricht durch Dritte war nicht möglich | Recht, auch längerfristig eine qualifizierte Vertretung zu stellen, spricht für Selbstständigkeit |
| Unterricht für Minderjährige | – | Aufsichtspflichten sprechen für Beschäftigung |
| Künstlerischer Unterricht | keine Modifikation der Abgrenzungskriterien für Musikunterricht geboten | – |
Quellen: BSG; gesetze.co; DRV; VdM-FAQ. Den allgemeinen Katalog der Spitzenorganisationen erläutert die Seite Kriterien.
Musikschullehrer I (2018) als Kontrast
Am 14.03.2018 (B 12 R 3/17 R, „Musikschullehrer I“) hatte das BSG die Selbstständigkeit eines Musikschullehrers noch bejaht; dem Vertrag kam dort eine wichtige, aber nicht entscheidende Rolle zu (WD 6 - 3000 - 029/25). Im Herrenberg-Urteil hielt der Senat fest, dass die Indizien hier, anders als im Fall des Gitarrenlehrers von 2018, für eine Beschäftigung sprechen (BSG). Der Wissenschaftliche Dienst sieht darin eine Aufgabe der früheren Linie, „wenn auch nicht ausdrücklich“ (WD). Die DRV sieht darin dagegen keine Änderung, sondern eine Fortentwicklung mit schärferem Blick auf die Eingliederung in den Betrieb (DRV), und das BSG verneinte 2024, dass es zuvor eine Sonderrechtsprechung zu Lehrkräften gegeben habe (BSG-PM 31/2024). Beide Lesarten im Detail: Das Herrenberg-Urteil.
VdM-Zahlen: Beschäftigung und Finanzierung
Zum Stichtag 31.12.2023 arbeiteten 44,2 % der 36.747 Lehrkräfte an VdM-Musikschulen als freie Mitarbeitende oder Honorarkräfte (VdM, Statistisches Jahrbuch 2024).
| Kennzahl (VdM) | Wert |
|---|---|
| Lehrkräfte, Stichtag 31.12.2023 | 36.747 |
| Angestellte nach TVöD | 44,20 % |
| Angestellte mit anderer Vergütung | 11,60 % |
| Freie Mitarbeitende bzw. Honorarkräfte | 44,20 % |
| Teilzeitanteil unter den Angestellten | 87,26 % |
| Etat 2023 | 1,21 Mrd. € |
| davon öffentliche Mittel / Unterrichtsentgelte / Sonstiges | 58,66 % / 38,33 % / 2,71 % |
| Mitgliedsschulen (01.01.2025) / Schülerinnen und Schüler (2023) | 928 / 1,53 Mio. |
Die Länder tragen nach Angaben des VdM vom Mai 2025 im Schnitt nur 9,35 % der Kosten, je nach Land zwischen 3,79 % und 14,51 % (VdM/nmz 6/2025). Umstellungen im Jahr 2024 und danach bilden die Zahlen zum Stichtag 31.12.2023 noch nicht ab. Für Niedersachsen meldet der Landesverband nach einer eigenen Umfrage, dass inzwischen 92 % der Lehrkräfte fest angestellt und seit 2022 411 Lehrkräfte umgewandelt worden seien, bei Mehrkosten von rund 5 Mio. € pro Jahr (Verbandsangabe, veröffentlicht in nmz 6/2026).
Wie der VdM Honorarverträge einschätzt
In seiner FAQ vom 16.05.2024 hält der VdM Honorarverträge nach den Herrenberg-Kriterien „grundsätzlich“ für nicht mehr belastbar und empfiehlt, sie so bald wie möglich in Arbeitsverträge umzuwandeln, mit TVöD-Eingruppierung und unter Beteiligung von Personal- oder Betriebsrat (VdM-FAQ, 16.05.2024). Honorarbasis hält er nur noch bei klar abgegrenzten, befristeten Vorhaben neben dem regulären Unterricht für vertretbar, zum Beispiel bei Workshops. Für kleine Stundenumfänge verweist die FAQ auf Mini- und Midijobs, auf Arbeitsverträge mit Abrufklausel und auf befristete Verträge für Vertretungsfälle. Angestellte Lehrkräfte können eingeschriebenen Musikschülern nach der FAQ grundsätzlich keinen direkt bezahlten Privatunterricht auf Honorarbasis erteilen; Konferenzen und Veranstaltungen sollen nicht nach Stunden vergütet werden, allenfalls pauschal bei freiwilliger Teilnahme.
Der VdM-Vorsitzende nannte die Umwandlung auf der Bundesversammlung vom 08.05.2025 folgerichtig, weil sie dem Fachkräftemangel entgegenwirke und den Beruf aufwerte, zugleich aber „eine immense – vor allem finanzielle – Herausforderung“. Der Verband fordert, dass die Länder ein Drittel der Kosten für das pädagogische Personal tragen (VdM/nmz 6/2025).
Erfurter Erklärung 2026
Die Bundesversammlung des VdM fordert in der Erfurter Erklärung vom 24.04.2026 „auskömmliche Finanzierung, tarifgerechte Beschäftigung, stabile Strukturen“ (nmz 6/2026). Auf denselben VdM-Seiten wird berichtet, dass der Landesverband Sachsen eine Drittelfinanzierung verlangt und nach der MiKADO-Musik-Studie bis 2035 über 14.700 Lehrkräfte in den Ruhestand gehen (ebd.).
Beispiele: Umstellung auf Anstellung und ihre Kosten
Die dokumentierten Umstellungen auf Anstellung haben sehr unterschiedliche Folgen für Unterrichtsentgelte und Haushalte.
| Musikschule bzw. Region | Datum der Quelle | Maßnahme | Finanzierung und Folgen | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Rheinische Musikschule Köln | 28.06.2024 | TVöD-Verträge für 236 bisherige Honorarkräfte, Stundenumfang wie zuvor | Unterrichtsentgelte steigen zum 01.08.2024 um durchschnittlich etwa 20 %; Einzelunterricht überdurchschnittlich, Vierergruppen für Kinder etwas günstiger, große Jugendensembles ohne Entgelt | Stadt Köln |
| Saalekreis | 11.09.2024 | Festanstellung der Lehrkräfte | jährliche Mehrbelastung von rund 391.000 €, abzüglich erwarteter Landesmittel netto rund 200.000 €; Entgelterhöhungen zum 01.08.2023 und zum 01.08.2024 | Volksstimme/dpa |
| Altmarkkreis Salzwedel | 11.09.2024 | Anstellung aller 31 Lehrkräfte seit 01.08.2024, davon 5 in Vollzeit und 26 in Teilzeit | Gebühren unverändert | Volksstimme/dpa |
| Sachsen-Anhalt | 11.09.2024 | vorher rund 30 % Honorarkräfte; acht Musikschulen vollständig umgestellt | Landesförderung von 3 Mio. € (2020) auf 4,81 Mio. € (2024) gestiegen | Volksstimme/dpa |
| Dresden | 08.05.2025 | Sommer 2024 Festanstellung zunächst für ein Schuljahr; Ende März 2025 Stadtratsbeschluss, die meisten dauerhaft anzustellen | Entgelterhöhungen, Kürzungen bei freiwilligen, kostenintensiven Angeboten, zusätzliche städtische Mittel | VdM/nmz 6/2025 |
| Musikschule Bremen | 03.09.2024 | bereits 2020 flächendeckend Festeinstellungen angeboten; 10 Honorarkräfte mit zusammen 33,17 Wochenstunden, meist im Ruhestand | – | Senat Bremen |
| Hessen, 66 öffentliche Musikschulen | undatiert, vermutlich 2024 | rund 2.700 Lehrkräfte, etwa zwei Drittel ohne Festanstellung; „Pakt für Musikschulen“ (2023): bis 2032 Festanstellung für alle Wechselwilligen | Eltern tragen über 60 % der Kosten, das Land 4,4 Mio. €; mindestens 3,5 Mio. € Mehrkosten pro Jahr bei Festanstellung; mögliche Nachforderungen bis 18 Mio. € | hessenschau |
Die Deutsche Jazzunion riet Lehrkräften im Juli 2024, sich vor der Annahme eines Angebots zu Eingruppierung, Probezeit und Befristung beraten zu lassen (Jazzunion, 07/2024).
Ableitung der Redaktion Wo Land oder Kommune zusätzliche Mittel bereitstellten, etwa in Sachsen-Anhalt mit gestiegener Landesförderung oder in Dresden mit städtischen Mitteln, trugen Eltern die Mehrkosten nicht allein; der Altmarkkreis Salzwedel kam ohne Gebührenerhöhung aus, der Saalekreis erhöhte trotz erwarteter Landesmittel die Entgelte. In Köln stiegen die Entgelte im Schnitt um rund 20 %. Ob die Unterschiede auf die Finanzierung zurückgehen, belegen die Quellen nicht. Eine veröffentlichte Gesamtkalkulation je Unterrichtsstunde enthält keine der Quellen. Zur Rechenlogik: Kosten von Anstellung und Honorar; zu den Alternativen: Lösungsmodelle.
Künstlerische Lehre und Künstlersozialversicherung
Für künstlerische Lehre enthält § 127 SGB IV eine Sonderregel: Würde die Lehrkraft mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen des § 1 KSVG erfüllen, wenn sie selbständig ausgeübt würde, gelten bis 31.12.2027 die Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsprechend, nicht die für selbständige Lehrer nach dem SGB VI (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Formulierungshilfe zur Übergangsregelung und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nennen Musiklehrkräfte als Beispiel (Formulierungshilfe, 12.12.2024; SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). An der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ändert der künstlerische Charakter des Unterrichts nichts (siehe Tabelle oben). Wann eine Lehrkraft die KSVG-Voraussetzungen erfüllt, behandelt diese Seite nicht. Voraussetzungen und Fristen der Übergangsregelung: § 127 SGB IV; zur Erklärung der Lehrkraft: Zustimmungserklärung.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Warum heißt das Urteil Herrenberg-Urteil?
Der Name bezieht sich auf den Ort des Falls: Laut DRV war die betroffene Lehrerin an einer städtischen Musikschule „im Kreis Herrenberg“ tätig (DRV). Die Lehrerin unterrichtete dort Klavier und Keyboard (gesetze.co); das BSG stufte sie am 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) als abhängig beschäftigt ein. Mehr: Das Herrenberg-Urteil.
Wie viele Musikschullehrkräfte arbeiten noch auf Honorarbasis?
Laut VdM-Statistik waren zum Stichtag 31.12.2023 44,2 % der 36.747 Lehrkräfte an VdM-Musikschulen freie Mitarbeitende oder Honorarkräfte (VdM-Jahrbuch 2024). Eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht, neuere bundesweite Zahlen wurden nicht ausgewertet. Für Niedersachsen meldet der Landesverband nach einer eigenen Umfrage, dass inzwischen 92 % fest angestellt sind (veröffentlicht in nmz 6/2026, VdM-Seiten).
Was kostet Musikschulen die Umstellung auf Festanstellung?
Die veröffentlichten Beispiele aus dem Jahr 2024 gehen weit auseinander: Der Altmarkkreis Salzwedel stellte ohne Gebührenerhöhung um, die Rheinische Musikschule Köln hob die Entgelte im Schnitt um rund 20 % an, und der Saalekreis rechnete mit rund 391.000 € jährlicher Mehrbelastung (Volksstimme/dpa; Stadt Köln). Zur Kostenlogik: Kosten von Anstellung und Honorar.
Sind Honorarverträge an Musikschulen noch möglich?
Der VdM hielt sie in seiner FAQ vom 16.05.2024 nach den Herrenberg-Kriterien grundsätzlich nicht mehr für belastbar; Ausnahmen sah er nur für abgegrenzte, befristete Projekte wie Workshops (VdM-FAQ). Die Bundesregierung hält fest, dass bei Lehrkräften auch künftig Beschäftigung und Selbstständigkeit möglich sein sollen; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände (BT-Drs. 20/12811). Wie ein bestimmter Vertrag einzuordnen ist, kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht beurteilen; verbindlich entscheidet die DRV im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Was gilt für Musiklehrkräfte in der Künstlersozialversicherung?
Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gelten für Lehrkräfte, die mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen des § 1 KSVG erfüllen würden, bis 31.12.2027 die Regeln des Künstlersozialversicherungsgesetzes zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend (§ 127 SGB IV). Die Statusabgrenzung selbst ändert sich dadurch nicht.
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R bsg.bund.de
- BSG, B 12 R 3/20 R, Volltext via gesetze.co gesetze.co
- DRV, Was ist das sogenannte Herrenberg-Urteil? (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Bedeutung des Herrenberg-Urteils (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, WD 6 - 3000 - 029/25 (30.06.2025) bundestag.de
- Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/12811 (04.09.2024) dserver.bundestag.de
- BSG, Pressemitteilung Nr. 31/2024 bsg.bund.de
- VdM, Statistisches Jahrbuch 2024 musikschulen.de
- VdM-Seiten in nmz 6/2025 (Bundesversammlung 08.05.2025) musikschulen.de
- VdM-Seiten in nmz 6/2026 (Erfurter Erklärung, 24.04.2026) musikschulen.de
- VdM, FAQ Honorarvertrag (16.05.2024) musikschulen.de
- Stadt Köln, Pressemitteilung Rheinische Musikschule (28.06.2024) stadt-koeln.de
- Volksstimme/dpa, Musikschulen stellen Lehrkräfte fest an (11.09.2024) volksstimme.de
- hessenschau, Hessische Musikschulen nach dem Herrenberg-Urteil (undatiert) hessenschau.de
- Senat Bremen, Senatsvorlage Honorarkräfte (03.09.2024) rathaus.bremen.de
- Deutsche Jazzunion, Infoblatt zum Herrenberg-Urteil (07/2024) deutsche-jazzunion.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Formulierungshilfe zur Übergangsregelung (12.12.2024, via DVV) volkshochschule.de
- SV-Spitzenorganisationen, Besprechung vom 21.05.2025, TOP 1 (Spiegelung) selbststaendigen.info